§ 167 BGB - Vollmacht: Duldungsvollmacht und Anscheinsvollmacht , Unterschiede.

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Abgrenzung : Duldungsvollmacht und Anscheinsvollmacht.

Duldungsvollmacht – Voraussetzungen :


I. Keine Vollmacht - Es liegt keine ausdrücklich erteilte Vollmacht vor.
II. Das Verhalten des Handelnden – der Handelnde verhält sich so, dass der Dritte nach Treu und Glaube berechtigterweise annehmen darf, dass dem Handelnden Vollmacht erteilt wurde.
III. Kenntnis des Vertretenen – der Vertretene kennt das Verhalten des Handelnden aber unternimmt gar nichts dagegen – also duldet es.

Was ist die Rechtsfolge der Duldungsvollmacht?
Die Rechtsfolge besteht darin, dass der Vertretene die Rechtsfolgen des von dem Handelnden getätigten Rechtsgeschäfts treffen.


Beispiel einer Duldungsvollmacht :
Der Computerspeziallist C arbeitet in einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem: Überprüfung der Funktionalität und Reparaturen des lokalen Netzwerkes im Unternehmen. Gelegentlich kauft er auch beim Händler H einige Computer- und Netzwerkteile die für das fehlerfreie Funktionieren des Netzwerkes benötigt werden. Für die Einkäufe beim H wurde ihm keine Vollmacht erteilt, aber Sein vorgesetzter hat bis jetzt immer alle Rechnungen für die notwendigen Teile beglichen.
Eines Tages bestellt der C beim H ein 5000 € teueren Server im die Netzwerkfunktionalität zu verbessern. Sein Vorgesetzter A ist mit dem Kauf nicht einverstanden und will die Rechung nicht begleichen. Er begründet die Entscheidung damit, dass dem C niemals eine Vollmacht für die Einkäufe beim H erteilt wurde.


Die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht sind einfach zu merken, zumal die zwei ersten Voraussetzungen sind identisch wie bei der Duldungsvollmacht.

I. Keine Vollmacht - Es liegt keine ausdrücklich erteilte Vollmacht vor.
II. Das Verhalten des Handelnden – der Handelnde verhält sich so, dass der Dritte nach Treu und Glaube berechtigterweise annehmen darf, dass dem Handelnden Vollmacht erteilt wurde.
III. Keine Kenntnis des Vertretenen – der Vertretene kennt das Verhalten des Handelnden nicht, er hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können.
IV. Vertrauen auf Rechtsschein - der Dritte muss auf das bisherige Handlungen vertraut haben und. Dieses Vertrauen muss für den Geschäftsschluss ausschlaggebend sein,

Wie ist die Rechtsfolge?
Hier ist die Entscheidung sehr umstritten. Die eine Meinung sieht hier eine wirksame Vertretung. Die andere, wiederum tendiert zur Schadensersatzpflicht wegen verschulden bei Vertragsschluss gemäß Â§Â§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2.

Beispiel einer Anscheinsvollmacht:
Wie im Beispiel oben: Der Vorgesetzter A kümmert sich jedoch um die Geschäftsabläufe in der Firma gar nicht. Er befindet sich ständig in Urlaub und besucht die Firma durchschnittlich nur einmal pro Monat. Eines Tages erfährt er vom Serverkauf und ist damit alles andere als einverstanden. Er verweigert die Zahlung.