Kaufmännisches Bestätigungsschreiben - Schweigen als Annahme des Angebots

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Eine Ausnahme wo das Schweigen eine Bedeutung hat - (in diesem Fall bedeutet das Schweigen Annahme) ist das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Schweigen hat im BGB keine Bedeutung (rechtliches Nullum) bis auf wenige Ausnahmen. Eine davon ist das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Dies dient der Beschleunigung des Wirtschaftslebens von Kaufleuten und sollte eigentlich das Zustandekommen von Verträgen. Über die man schon verhandelt hat, erleichtern.

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben - Voraussetzungen
1. Beide Seiten müssen Kaufmänner gemäß Â§Â§ 1 ff. HGB sein.
2. Es müssten Vertragsverhandlungen stattgefunden haben bevor das Schreiben verfasst wurde.
3. Der Absender muss das Bestätigungsschreiben unmittelbar nach den Verhandlungen verschickt haben.
4. Dieses kaufmännische Bestätigungsschreiben muss auch dem Empfänger zugegangen sein.
5. Das Bestätigungsschreiben muss den Vertragsschluss bestätigen und den Inhalt des Vertrages wiedergeben.
6. Der Absender des Schreibens muss redlich sein. (er muss also der Meinung sein dürfen, dass der Inhalt die Vereinbarungen beinhaltet und nur solche Abweichungen enthält, die der Empfänger billigt.)
7. Der Empfänger des Schreibens darf nicht ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) widersprochen haben nach § 121 Abs. 1. S. 1. BGB

Sind alle oben genannten Voraussetzungen zu bejahen, dann handelt es sich in einem Fall um das kaufmännische Bestätigungsschreiben.

Andere Fälle in denen das Schweigen eine Bedeutung hat, sind z.B.: § 516 Abs. 2. S. 2 und § 362 Abs. 1 HGB.
In anderen Fällen können die Parteien selbst vereinbaren, dass das Schweigen als Annahme eines Angebots gelten soll. Diese Vereinbarung darf jedoch gemäß Â§ 308 Nr. 5 BGB nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB's) verfasst werden.