Welche Rechtsfolgen sind beim Rücktritt nach § 323 und 346 BGB zu berücksichtigen?
Wenn der Schuldner wegen mangelhaften Kaufsache das Geld zurück verlangt dann ergeben sich eigentlich zwei verschiedene Möglichkeiten das Ziel (Kaufpreisrückzahlung) zu erreichen. Der Käufer kann entweder zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung (also den großen Schadenersatz) verlangen.
Fazit:Welche Rechtsfolgen sind beim Rücktritt nach § 323 und 346 BGB zu berücksichtigen?
Die Anspruchsgrundlagen sind wie Folgt:
Für den Rücktritt : §§ 437 Nr. 2, 323 I , 346 BGB - Warum die alle Normen müssen im Gutachten erwähnt werden?
§ 437 Nr.2 BGB- ermöglicht vom Vertrag zurückzutreten falls die Kaufsache mangelhaft ist,
§ 323 I BGB - weil diese Norm das Rücktrittrecht überhaupt gibt.
§ 346 BGB - weil dieser Paragraf die Rechtsfolgen im Falle eines Rücktritt regelt.
Zusätzlich könnte man auch den § 433 I Satz 2. erwähnen, denn zwischen den Parteien muss ja irgend ein Vertrag zustande gekommen sein.
Diese Konstellation ist auch davon abhängig, ob die Leistung schon erfühlt worden war, oder noch nicht. Wurde zum Beispiel schon geliefert, aber die Kaufsache ist mangelhaft gewesen, dann wirkt der Rücktritt wie eigene Anspruchsgrundlage - § 346 I BGB. Der Vertrag wird in solchem Fall in das Rückgewährschuldverhältnis.
Wurde dagegen noch überhaupt nicht geliefert wird der Rücktritt als rechtsvernichtende Einwendung behandelt. Dabei erloschen die noch nicht erfüllten Leistungspflichten.



Eine praktische Frage aus dem normalen e-Bay-Leben, deren Beantwortung ich dem Gesetz nicht entnehmen kann.
Internetkauf einer gebrauchten Kamera unter Privatleuten, die weit entfernt voneinander wohnen.
Der Käufer zahlt den Kaufpreis im voraus, wie vereinbart. Der Verkäufer liefert.
Die Ware entspricht nicht der Beschreibung, die Lieferung ist unvollständig, der Verkäufer ist deshalb mit Wandlung einverstanden.
Verkäufer will zuerst die Ware wieder und dann das Geld zurück überweisen, der Käufer will erst das Geld und dann die Ware zurückschicken. Käufer hat Angst, sein Geld wegen theoretischen Zahlungsschwierigkeiten oder erneuter Vertragsuntreue des Verkäufers nicht zu erhalten, Verkäufer befürchtet, nach Zahlung die Ware nicht oder beschädigt zu erhalten.
Wer muss im praktischen Leben in Vorleistung gehen, wenn sich Zug um Zug im Sekundentakt praktisch nicht durchführen lässt. ?
Treuhänderlösung lassen wir hier mal außen vor.
Die Konstellation ist also wie folgt: der Käufer zahlt voraus und erst dann liefert der Verkäufer die Ware.
Ich glaube da kann man nichts anderes sagen als folgendes: Es handelt sich dabei um reine Zug-um-Zug Leistung. Ist die Ware fehlerhaft dann erfolgt die Rückgewähr-Abwicklung genau umgekehrt. Das heißt die Reihenfolge in der geleistet wurde muss in umgekehrte Richtung eingehalten werden.
In diesem Fall heißt es: Man geht Schritt für Schritt rückwärts und zwar ab dem Zeitpunkt an dem der Käufer bemerkt hat, dass die Ware nicht seinen Erwartungen entspricht. Er muss also die Ware zurücksenden und abwarten bis der Verkäufer den Kaufpreis zurückzahlt. Das wäre juristisch der korrekte Weg.
Aus eigener Erfahrung weiß ich dass man Probleme bekommen kann, wenn die Reihenfolge der Leistungen beim Rücktritt (also beim Rückgewährschuldverhältnis) nicht eingehalten wird. Wenn man als gewerblicher Händler in den AGBs verfasst, dass man (sagen wir mal dem Kunden vertraut) und zuerst den Kaupfreis rücküberweist und erst dann die Ware zurück verlangt - kann man in diesem Fall sogar abgemahnt werden. Und zwar von anderen Händlern wegen unlauteren Wettbewerb. Denn damit würde man sich einen Vertrauensvorteil sichern, den die anderen, die sich an das Gesetz halten, nicht haben.
Ein bekannter von mir hat so was in seinem Geschäft gemacht, die Konkurrenz hat die AGBs bis auf den letzten Buchstaben überprüft, und eine saftige Abmahnung geschickt. Der Anwalt meinte, man muss zahlen. Naja, so sieht die Realität aus. Manchmal ist die Justitia tatsächlich blind.