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§ 275 BGB regelt die sog. Unmöglichkeit.
Absatz 1 besagt, dass Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
Hierbei handelt es sich um die objektive Unmöglichkeit im Rahmen des § 275 BGB.
Die Leistung die aus einem Schuldverhältnis resultiert ist für jedermann unmöglich – kann also von niemandem erbracht werden.

Bei Stückschulden tritt die Unmöglichkeit nach § 275 I BGB wenn der geschuldete Gegenstand untergeht.

Bei Gattungsschulden tritt die Unmöglichkeit nach § 275 I BGB erst dann, wenn die gesamte Gattung untergeht.

Oft werden in den Fällen verschiedene Tatbestände geschildert die auf Verletzung von Hauptleistungspflichten, Nebenleistungspflichten oder Schutzpflichten hindeuten. Da es bei Schuldverhältnissen mehr als nur die eine Leistungspflicht gibt, bietet die Vielfalt eine gute Möglichkeit zu Notendifferenzierung. Die Beherrschung dieser Pflichtarten gehört deshalb zum Standardprogramm beim Schuldrecht. Vor allem auch deswegen, weil es in allen Vertragsarten - Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag usw. die Pflichten verletzt werden können.

Erstmal was ist überhaupt ein Schuldverhältnis? :
- Die Definition des Schuldverhältnisses ist im § 241 I 1 BGB geregelt. Ein Schuldverhältnis ist also ein RECHTSVerhältnis durch das der Gläubiger berechtigt ist von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.
- Aus einem Schuldverhältnis können verschiedene Pflichten entstehen.
- Diese Pflichten werden in :
- Primäre Leistungspflichten,
- Sekundäre Leistungspflichten,
- Unselbständige Nebenpflichten
- und Selbständige Nebenpflichten geteilt.

Was ist eine Verfügung im sinne des § 816 Abs.I BGB?


Verfugung
und Verpflichtung sollte man von einander immer trennen. Dieses Rechtsgeschäft bildet zusammen mit dem Verpflichtungsgeschäft die Basis für das Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip.

Eine Verfugung ist ein Rechtsgeschäft, das darauf gerichtet ist ein Recht (das schon besteht) zu übertragen , zu verändern, zu belasten oder aufzuheben.
Einfacher die Unterschiede zu merken geht mit dem Grundsatz: dass Verfügung ein Recht verändert und Verpflichtung ein Recht begründet.

Die auflösende und aufschiebende Bedingung werden oft verwechselt. Hier eine einfache Übersicht um sich die unterschiede besser merken zu können.

Die Begriffe Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit.

Rechtsfähigkeit: bedeutet- die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Gemäß § 1 GBG beginnt die Rechtsfähigkeit eines Menschen mit der Vollendung der Geburt. Jeder lebend geborener Mensch also ist von Anfang an Rechtsfähig.

Was versteht man unter Leistungsstörungen im Schuldrecht?

Das Schuldrecht regelt das richtige und ordnungsgemäße Verhalten der Parteien beim Vertrag. Kommt eine von beiden Seiten ihren Pflichten aus dem Vertrag nicht nach, so hat man mit Leistungsstörung zu tun. Maßgeblich ist hier also die Pflichtverletzung aus dem Vertrag.

Leistungsstörung kann man in folgende Abschnitte unterteilen:
- Unmöglichkeit
- Nichtleistung
- Nebenpflichtverletzung
- Schlechtleistung.

Schweigen hat im BGB keine Bedeutung (rechtliches Nullum) bis auf wenige Ausnahmen. Eine davon ist das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Dies dient der Beschleunigung des Wirtschaftslebens von Kaufleuten und sollte eigentlich das Zustandekommen von Verträgen. Über die man schon verhandelt hat, erleichtern.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Broschiert)
Bürgerliches Gesetzbuch mit EinführungsG, BeurkundungsG, BGB-Informationspflichten-VO, ErbbauVO, GewaltschutzG, HausratsVO, LebenspartnerschaftsG, ProdukthaftungsG, UnterlassungsklagenG, VersorgAusglHärteG, WohnungseigentumsG Textausgabe mit ausführlichem Sachverzeichnis und einer Einführung von Universitätsprofessor Dr. Helmut Köhler
Klappentext
Wichtige Gesetze und Verordnungen, herausgegeben von einem fuehrenden juristischen Verlag. Der Name C. H. Beck buergt fuer authentische Texte nach aktuellstem Stand. Jeder Band mit fachkundiger Einfuehrung und einem Register.

Einführung in das Bürgerliche Recht (Gebundene Ausgabe)
von Eugen Klunzinger

Der in überarbeiteter Fassung vorliegende Grundriss von Eugen Klunzinger möchte den Lesern den Einstieg in das Bürgerliche Recht erleichtern, die im Verlauf ihres Studiums oder im Rahmen der Berufsfortbildung eine "Grundausbildung in Rechtswissenschaft" absolvieren. Der Grundkurs umfasst die den ersten drei Büchern des BGB zugrunde liegenden Rechtsgebiete, also den Allgemeinen Teil des BGB, das Allgemeine und das Besondere Schuldrecht sowie das Sachenrecht. Arbeitsanleitungen, Lernhinweise, Fragen sowie Beispiele, Zusammenfassungen und Graphiken unterstützen beim Lernen.

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