§ 275 BGB regelt die sog. Unmöglichkeit.
Absatz 1 besagt, dass Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
Hierbei handelt es sich um die objektive Unmöglichkeit im Rahmen des § 275 BGB.
Die Leistung die aus einem Schuldverhältnis resultiert ist für jedermann unmöglich – kann also von niemandem erbracht werden.
Bei Stückschulden tritt die Unmöglichkeit nach § 275 I BGB wenn der geschuldete Gegenstand untergeht.
Bei Gattungsschulden tritt die Unmöglichkeit nach § 275 I BGB erst dann, wenn die gesamte Gattung untergeht.


