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§ 275 BGB regelt die sog. Unmöglichkeit.
Absatz 1 besagt, dass Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
Hierbei handelt es sich um die objektive Unmöglichkeit im Rahmen des § 275 BGB.
Die Leistung die aus einem Schuldverhältnis resultiert ist für jedermann unmöglich – kann also von niemandem erbracht werden.

Bei Stückschulden tritt die Unmöglichkeit nach § 275 I BGB wenn der geschuldete Gegenstand untergeht.

Bei Gattungsschulden tritt die Unmöglichkeit nach § 275 I BGB erst dann, wenn die gesamte Gattung untergeht.

Oft werden in den Fällen verschiedene Tatbestände geschildert die auf Verletzung von Hauptleistungspflichten, Nebenleistungspflichten oder Schutzpflichten hindeuten. Da es bei Schuldverhältnissen mehr als nur die eine Leistungspflicht gibt, bietet die Vielfalt eine gute Möglichkeit zu Notendifferenzierung. Die Beherrschung dieser Pflichtarten gehört deshalb zum Standardprogramm beim Schuldrecht. Vor allem auch deswegen, weil es in allen Vertragsarten - Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag usw. die Pflichten verletzt werden können.

Erstmal was ist überhaupt ein Schuldverhältnis? :
- Die Definition des Schuldverhältnisses ist im § 241 I 1 BGB geregelt. Ein Schuldverhältnis ist also ein RECHTSVerhältnis durch das der Gläubiger berechtigt ist von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.
- Aus einem Schuldverhältnis können verschiedene Pflichten entstehen.
- Diese Pflichten werden in :
- Primäre Leistungspflichten,
- Sekundäre Leistungspflichten,
- Unselbständige Nebenpflichten
- und Selbständige Nebenpflichten geteilt.

Was versteht man unter Leistungsstörungen im Schuldrecht?

Das Schuldrecht regelt das richtige und ordnungsgemäße Verhalten der Parteien beim Vertrag. Kommt eine von beiden Seiten ihren Pflichten aus dem Vertrag nicht nach, so hat man mit Leistungsstörung zu tun. Maßgeblich ist hier also die Pflichtverletzung aus dem Vertrag.

Leistungsstörung kann man in folgende Abschnitte unterteilen:
- Unmöglichkeit
- Nichtleistung
- Nebenpflichtverletzung
- Schlechtleistung.

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