Unterschied zwischen Unmöglichkeit nach § 275 I BGB und 275 II und III BGB.

Veröffentlicht am: in der Kategorie: Studium

§ 275 BGB regelt die sog. Unmöglichkeit. Absatz 1 besagt, dass Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Hierbei handelt es sich um die objektive Unmöglichkeit im Rahmen des § 275 BGB. Die Leistung die aus einem Schuldverhältnis resultiert ist für jedermann unmöglich – kann also von niemandem erbracht werden.

§ 275 BGB regelt die sog. Unmöglichkeit.
Absatz 1 besagt, dass Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
Hierbei handelt es sich um die objektive Unmöglichkeit im Rahmen des § 275 BGB.
Die Leistung die aus einem Schuldverhältnis resultiert ist für jedermann unmöglich – kann also von niemandem erbracht werden.

Bei Stückschulden tritt die Unmöglichkeit nach § 275 I BGB wenn der geschuldete Gegenstand untergeht.

Bei Gattungsschulden tritt die Unmöglichkeit nach § 275 I BGB erst dann, wenn die gesamte Gattung untergeht.


Bsp.: Zwei Weinhändler schließen einen Kaufvertrag über 20 Flaschen St.Laurens Auslese Jahrgang 2005. Wenn unterwegs die Flaschen beschädigt werden, so dass der Wein ausläuft, kann die Schuld immer noch erbracht werden. Es sind ja noch jede menge Flaschen dieser Weinsorte und des Jahrgangs erhältlich. Stellt sich jedoch heraus, dass der Weinberg vernichtet wurde so dass beim Kauf der 20 Flaschen sich um die letzten Flaschen des Weines gehandelt hat – so tritt die Unmöglichkeit.


Es Gibt noch eine Möglichkeit bei Gattungsschulden – und zwar über die Konkretisierung nach § 243 BGB.



Rechtsfolge
in den oben genannten Fällen ist: Der Anspruch ist ausgeschlossen.
Was passiert mit der Gegenleistung wenn der Anspruch nach § 275 ausgeschlossen ist findet man erst im § 326 I BGB – der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt ebenso.


Im Wirtschaftsleben werden meistens Kauf-, Dienst-, oder Werkverträge geschlossen, bei denen gegen Vergütung etwas erworben wird. Manchmal ist dann die Leistung von der Gegenleistung schwer zu unterscheiden und man verwechselt das eine mit dem anderen.
Um den Unterschied einfach zu merken kann man die Gegenleistung immer mit dem Geld identifizieren – Gegenleistung und Geld beginnen beide mit Buchstaben „Ge“ . Diese Merkhilfe findet keine Anwendung wenn die Parteien einen Tausch vereinbart haben. Aber für Klausuren ist es hilfreich diese Eselsbrücke zu benutzen weil man meistens mit verschiedenen Vertragsarten zu tun hat.


§ 275 II BGB – Regelt die Unzumutbarkeit der Leistung - das klassische Beispiel ist hier der Ring am Meeresgrund – der nur noch mit unglaublich hohen Bergungskosten zurückgeholt werden könnte, die den Wert des Rings selbst weit übersteigen.
In diesem Fall ist der Anspruch nicht direkt ausgeschlossen, sondern kann von dem Schuldner verweigert werden. Genauer sagt das Gesetz folgendes:


„Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.“


Warum ist der Anspruch nicht direkt ausgeschlossen?
Weil manchmal ist es doch vom Vorteil die hohen Kosten zu tragen um mit dem Geschäftspartner in guter Zusammenarbeit weiterhin Geschäfte zu tätigen.
Angenommen die Flaschen Wein aus dem Beispiel 1. sind immer noch erhältlich aber die Vertragspartner befinden sich in Mexiko und der Wein ist nur im Kreis Rhein-Hessen erhältlich. Wenn die beiden Vertragspartner einen großen Wert auf die Zusammenarbeit legen, wird der Schuldner sicherlich in der Lage sein, ein paar Hundert Euro mehr für die Transportkosten drauf zu zahlen und nicht die Leistung direkt verweigern.


§ 275 III BGB – Regelt die persönliche Unzumutbarkeit – ein gängiger Beispiel ist hier die Opernsängerin deren Kind, einen tag vor dem Auftritt der Sängerin, schwer erkrankt und der Artistin nicht mehr zugemutet werden kann, dass sie die Leistung – also das Singen – persönlich erbringt. Wie im Falle des Absatzes 2 hat sie die Wahl, sie – „… kann die Leistung verweigern…“
Absatz 3: „Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.“


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Autoren: Winfried Schwabe, Holger M. Kleinhenz
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# ISBN-10: 3766312693
# ISBN-13: 978-3766312693
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ISBN=3766312693
Autor=Winfried Schwabe, Holger M. Kleinhenz
Titel=Schuldrecht 1 - Lernen mit Fällen