Verrichtungsgehilfe nach § 831 und Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB–Unterschiede und Abgrenzung.

Veröffentlicht am: in der Kategorie: Studium

Bei der Abgrenzung zwischen dem Verrichtungsgehilfen gem. § 831 BGB und Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB muss man etwas vorsichtiger lernen den es kann vorkommen, dass die gleiche Person ein man Erfüllungsgehilfe ist und später bei der Prüfung der deliktischen Ansprüche als Verrichtungsgehilfe auftritt.

Bei der Abgrenzung zwischen dem Verrichtungsgehilfen gem. § 831 BGB und Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB muss man etwas vorsichtiger lernen den es kann vorkommen, dass die gleiche Person ein man Erfüllungsgehilfe ist und später bei der Prüfung der deliktischen Ansprüche als Verrichtungsgehilfe auftritt.
Erstmal die Definitionen :

Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtkreis tätig ist.
Die Wichtigen Unterscheidungsmerkmale des Erfüllungsgehilfen:
- der Erfüllungsgehilfe muss nicht gegenüber dem Schuldner Weisungsgebunden sein. Das heißt, dass ein Maler, Monteur etc. und auch eine selbständige Person als Erfüllungsgehilfe handeln kann.
- Zwischen dem Schuldner und dem Gehilfen muss eine Sonderverbindung bestehen – ein Vertrag also – eben damit der Gehilfe „in Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Schuldverhältnis für den Schuldner“ handelt.
- In § 278 BGB ist auch keine Rede von Exkulpation, der Schuldner also kann sich nicht entlasten, wenn der Maler (Gehilfe) beim anstreichen der Wohnung aus Unachtsamkeit die Teppiche beschmiert. Für solches Verschulden haftet der Schuldner als ob er selbst gehandelt hätte.
- Wichtig ist auch, dass der § 278 keine eigenständige Anspruchsgrundlage ist, sondern nur eine Zurechnungsnorm. Dieser Paragraf wird also nur in Verbindung mit Anspruchsgrundlagen überprüft – also z.B. §§ 280 I, 241 II, 278 BGB


Wenn man also in einem Fall prüfen muss, ob Ansprüche gegen den Schuldner bestehen, der zur Erfüllung einer Verbindlichkeit sich einer anderen Person bedient, muss man erst den § 278 BGB prüfen – Sehe Allgemeiner Anspruchsaufgau – Vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche zuerst, und dann später bei unerlaubten Handlungen den § 831 BGB erwähnen.

Die Norm § 831 BGB ist im Gegensatz zu § 278 eine eigene Anspruchsgrundlage.
Definition – Verrichtungsgehilfe ist jeder der von dem Geschäftsherrn eine Tätigkeit übertragen bekommt und auch unter seinen Weisungen steht.
Hier die wichtigsten Abgrenzungsmerkmale:
- eine Sonderverbindung – also Schuldverhältnis ist nicht notwendig, da § 831 eine Anspruchsgrundlage ist.
- Hier muss der (diesmal) Verrichtungsgehilfe Weisungsgebunden sein. Alle selbständigen Personen scheiden an dieser stelle aus.
- Der wichtige Unterschied zu § 278 BGB liegt auch daran, dass hier der Geschäftsherr sich exkulpieren (entlasten) kann, er muss jedoch beweisen,dass er den Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. Nur dann gelingt ihm der Entlastungsnachweis.
- Und noch eins - der Schaden muss zusätzlich „in Ausführung der Verrichtung“ geschehen. Das bedeutet, dass, wenn der Maler beim Anstreichen der Wohnung die Teppiche beschmiert – ist das in der Ausführung der Verrichtung geschehen, wenn er aber beim Verlassen der Wohnung eine wertvolle Vase zerbricht, scheidet der Anspruch aus. In solchem Fall muss sich auch der Schuldner nicht entlasten, weil der Schaden und „in Ausführung der Verrichtung“ geschehen ist.