Was ist denn die „Rosinentheorie“ im Handelsrecht (§ 15 HGB)?

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Rosinentheorie im Handelsrecht - § 15 HGB

Die Rosinentheorie ist eine der vielen Theorien die während der ersten Semester des Jurastudiums, oder des Wirtschaftsrechtstudiums behandelt werden. Für Studenten der Betriebswirtschaftslehre ist die Rosinentheorie auch von Bedeutung.

Der Kern der Rosinentheorie liegt in der Haftung der Unternehmensinhaber, der Kaufleute, der Gesellschafter oder einer Handelsgesellschaft. Genauer gesagt behandelt die Rosinentheorie die Ansprüche des Gläubigers gegen die Schuldner z.B. einer Gesellschaft.

Zentralnorm für die Rosinentheorie ist der § 15 HGB. Welche sind die Erkennungsmerkmale?


- es handelt sich um die Eintragung im Handelsregister
- die Eintragung oder Bekanntmachung einer eintragungspflichtigen Tatsache ist nicht erfolgt.
- Es ist ein gutgläubiger Dritter im Spiel

Liegen die drei Tatbestandsmerkmale im Sachverhalt vor, so kann es sich um die Rosinentheorie handeln.
Zur Veranschaulichung ist wohl ein Beispiel das beste:

A und B sind Gesellschafter in einer KG.
Nach einer Weile scheidet B aus der KG und will mit dieser nichts mehr zu tun haben. Die Eintragung, dass der B ausgeschieden ist, ist im Handelsregister untergeblieben. (Die Gründe warum die Eintragung nicht erfolgt ist spielen keine Rolle).
Kurz danach kauft der A bei einem Maschinenhersteller M eine Papierdruckpresse für die GmbH und tritt dabei als alleinige Gesellschafter der KG auf. Nach kürzer Zeit verlangt der M die Zahlung für die Papierdruckpresse von B.
Hat er einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises?


Genau solche Fälle schildern die Rosinentheorie: die drei oben aufgelisteten Merkmale sind gegeben.

Die Rosinentheorie besagt in einem solchen Fall, dass der Gläubiger kann sich nach seinem Belieben den Gesellschafter aussuchen der ihm lieber ist und von ihm die Zahlung verlangen. Er kann sich somit die „Rosinen aussuchen, herauspicken“ was auf dem Grundsatz der negativen Publizität des Handelsregisters beruht.
Der Gläubiger M hat hier also ein Wahlrecht und ist berechtigt die Position zu wählen die ihm günstiger erscheint. Wählt er den A und verlangt die Zahlung von Ihm, so ergeben sich keine Probleme, denn A ist ja immer noch Gesellschafter und haftet für die KG.


Wählt der M zur Zahlung den B der aus der KG ausgeschieden ist, so kann sich der B nicht auf sein Ausscheiden berufen denn dieses wurde im Handelsregister nicht vorgemerkt. Das er tatsächlich mit der KG nichts mehr zu tun haben möchte, spielt keine Rolle. Der M kann auf das Schweigen des Handelsregisters vertrauen und ist berechtigt den B so zu behandeln als ob er immer noch bei KG als Gesellschafter tätigt wäre.


Genau das ist die Rosinentheorie.


Buch zur Vertiefung:


Grundzüge des Gesellschaftsrechts (Lernbücher für Wirtschaft u. Recht)
von Eugen Klunzinger
# Broschiert: 378 Seiten
# Verlag: Vahlen; Auflage: 14., überarb. A. (August 2006)
# Sprache: Deutsch
# ISBN-10: 3800633256
# ISBN-13: 978-3800633258

ISBN=3800633256
Autor=Eugen Klunzinger
Titel=Grundzüge des Gesellschaftsrechts