Zustandekommen eines Vertrages beim Internetkauf, Angebot und Annahme, Anfechtung § 119 I BGB

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Der Fall hat sich während der Übung als äußerst problematisch erwiesen. Das Hauptproblem war : Was stellt in diesem Fall die Annahme dar: die erste E-Mail, die zweite E-Mail oder das Versenden des Notebooks?

Übungen im Zivilrecht :

Fall nach (BGH NJW 2005, 976)
BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 79/04 - LG Bielefeld

Schwerpunkte :
Zustandekommen eines Vertrages beim Internetkauf, Angebot und Annahme, Anfechtung & 119 I BGB, Erklärungsirrtum,

Der Fall hat sich während der Übung als äußerst problematisch erwiesen. Das Hauptproblem war : Was stellt in diesem Fall die Annahme dar: die erste E-Mail, die zweite E-Mail oder das Versenden des Notebooks?

Sachverhalt:
Unternehmer V Betreibt einen Onlineshop. V hat die Produktdatenbank aktualisiert, und unter anderen den Preis für ein Notebook auf 2.650 € festgelegt.
Beim Uploaden der Datenbank mittels einer speziellen Software ist ein Fehler unterlaufen mit dem Ergebnis, dass der Rechner mit dem Verkaufspreis von 245€ anstatt 2.650 € aufgelistet war.
Der Käufer K bestellt das oben genannte Gerät zum Preis von 245€ im Onlineshop des V. V bestätigte mittels einer automatisch erstellten E-Mail noch am gleichen Tag den Eingang der Bestellung zu diesem Preis (245€).
Des weiterem erhielt K noch eine E-Mail (am gleichen Tag) mit dem Inhalt: "Sehr geehrter Kunde,
Ihr Auftrag wird jetzt unter der Kundennummer ... von unserer Versandabteilung bearbeitet... Wir bedanken uns für den Auftrag ...".

Dieses Notebook wurde auch mit Rechnung und Lieferschein des V nach 3 Tagen zum Preis von 245€ an K ausgeliefert. K hat umgehend bezahlt.

Während einer Kontrolle, entdeckte der V den Fehler und erklärte in einem Brief an K den Kaufvertrag für ungültig. V begehrt Herausgabe und Rückübereignung des Notebooks. K lehnt dies ab.

Macht V den Anspruch zu Recht geltend?

In Frage kommen folgende Anspruchsgrundlagen:
- Herausgabeanspruch § 985 BGB
- Herausgabeanspruch (ungerechtfertige Bereichung) § 812 Abs. 1, Satz 1. 1 Alt. BGB
Zu berücksichtigen waren folgende Normen: §§ 985 BGB, 929 S.1 BGB, 812 I BGB, 433 § BGB, 119 BGB, 133 BGB, 157 BGB, 280 I, II BGB, 286 I BGB,