Lernmaterialien und Notizen aus meinem Wirtschaftsrecht und BWL Studium.

Suchergebnisse mit Tag „§ 433 BGB“

Ein normaler Kauf (Kaufvertrag) nach § 433 BGB liegt vor, wenn zwei Personen - Käufer und Verkäufer, sich über den Eigentumsübergang zu einem bestimmten Preis einig sind.
Als Gegenstand eines Kaufvertrages können nicht nur Sachen sein, sondern auch Rechte und sogar sonstige Gegenstände.

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