Lernmaterialien und Notizen aus meinem Wirtschaftsrecht und BWL Studium.

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Ein Verbrauchsgüterkauf wird in der Vorschrift § 474 I BGB genau definiert. Laut dem Absatz 1 Satz 1 liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor wenn drei folgende Kriterien erfüllt sind:
- Es handelt sich um eine Bewegliche, ungebrauchte Sache.
- Der Verkäufer ist Unternehmer
- Der Käufer handelt als Privatperson

Im Prinzip ist der Verbrauchsgüterkauf der häufigste Art Sachen zu erwerben. Etwas seltener kommt der normale Kaufvertrag vor, der zwischen zwei Verbrauchern (Privatpersonen geschlossen wird).

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