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Wann liegt ein Verbrauchsgüterkauf nach § 474 I BGB vor?

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Ein Verbrauchsgüterkauf wird in der Vorschrift § 474 I BGB genau definiert. Laut dem Absatz 1 Satz 1 liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor wenn drei folgende Kriterien erfüllt sind:
- Es handelt sich um eine Bewegliche, ungebrauchte Sache.
- Der Verkäufer ist Unternehmer
- Der Käufer handelt als Privatperson

Im Prinzip ist der Verbrauchsgüterkauf der häufigste Art Sachen zu erwerben. Etwas seltener kommt der normale Kaufvertrag vor, der zwischen zwei Verbrauchern (Privatpersonen geschlossen wird).

Fazit:Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine neue, bewegliche Sache erwirbt.

Das gesamte examensrelevante Zivilrecht: Für Studenten und Rechtsreferendare (Springer-Lehrbuch)Bewegliche, gebrauchte Sache
Die erste Voraussetzung ist die Sache selbst. Der Verbrauchsgüterkauf deckt alle Fälle, in denen mit neuen beweglichen Sachen gehandelt wird. Des Weiteren darf die Sache auch nicht in einer öffentlichen Versteigerung durch den Käufer ersteigert worden sein.


Verkäufer ist Unternehmer
Die zweite Voraussetzung besagt, dass der Verkäufer als Unternehmer gem. § 14 BGB handelt. Unternehmer ist wiederum jeder der gewerblich oder freiberuflich handelt. Wenn in einen Kaufvertrag zwei Privatpersonen (Verbraucher) verwickelt sind, kann es keine Rede von Verbrauchsgüterkauf sein.


Der Käufer ist Verbraucher
Die dritte Voraussetzung schreibt vor, dass der Käufer als Verbraucher gem. § 13 BGB auftritt. Wenn beispielsweise zwei Händler einen Kaufvertrag abschließen, sind die Voraussetzung des Verbrauchsgüterkaufs nicht mehr gegeben.


Der die Vorschrift des § 474 I BGB dient dem Schutz des Käufers. Denn wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, werden spezielle Vorschriften gezündet, wie beispielsweise die Beweislastumkehr nach § 476 BGB.


Karteikarte: Privatrecht, BGB
Thema: Verbrauchsgüterkauf nach § 474 I BGB.

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    Diese Seite enthält einen einen einzelnen Eintrag von Christopher vom 15.06.09 20:59.

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