Artikel 59 Abs.2 GG und Art. 300 Abs.7 EG Vertrag

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Artikel 59 Abs.2 GG und Art. 300 Abs.7 EG Vertrag korrespondieren mir einander. Daraus ergeben sich folgende Pflichten:

Artikel 59 Abs.2 GG und Art. 300 Abs.7 EG Vertrag korrespondieren mir einander. Daraus ergeben sich folgende Pflichten:

Artikel 59 Abs. 2 GG:

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

Art 300 Abs. 7 EG :
(7) Die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Abkommen sind für die Organe der Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten verbindlich.

1. Pflicht zur effektiven Umsetzung von Richtlinien – der Bürget hat ein subjektives Recht auf Umsetzung von Richtlinien durch staatliche Organe. Das sind die so genannten: „klare Außenrechtssätze“
Zur Ergänzung „Innenrechtssätze“ sind innerdienstliche Weisungen, also bloße Innenvorschriften. Dagegen kann der Bürger nicht klagen.
Zum Beispiel: Ein Student Erfährt, dass die Verwaltung über Mittel in Höhe von 10.000 Euro für die Unterstützung von begabten Studenten verfügt.
Beispiel:
Der EuGH in der „TA-Luft – Entscheidung“ geäußert, dass bloße Innenvorschriften reichen für die Richtlinienumsetzung nicht, wenn der Bürger sich darauf nicht berufen kann.

2. Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts.
- Die nationalen Gesetze jedes Staates sollen richtlinienkonform ausgelegt werden. Wenn eine Möglichkeit besteht, dass ein Gesetz auf zwei verschiedene Arten (richtlinienkonform und richtlinienwidrig) ausgelegt werden kann, dann ist die richtlinienkonforme Auslegung vorzuziehen.

3. Die so genannten „Vorwirkungen“ – noch nicht umgesetzter Richtlinien, auch Frustrationsverbot bezeichnet.
Entscheidung: BVerwGE 107, 1 (22)
Wird eine Richtlinie erlassen, deren Umsetzungsfrist erst in z.B. 2 Jahren abläuft, muss die Staat entsprechende Richtlinienkonforme Vorwirkungen treffen. Es kann nicht sein dass z.B. einige Grenzwerte für ausgestoßene Emissionen verschärft werden und der Staat solange bis die Umsetzungsfrist nicht abgelaufen ist lässt noch 2 Jahre „die Korken knallen“ um z.B. Kosten zu sparen oder ähnliches.

4. Unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien

Hierzu sind folgende Punkte zu beachten:
- Die Richtlinie ist unbedingt formuliert
- Die Richtlinie ist hinreichend bestimmt
- Die Frist ist abgelaufen
- - erst wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist die Richtlinie unmittelbar anwendbar.

5. Staatenhaftung.
Spielt die Rolle eines Sicherheitsventils –
Der Bürger kann gegen den Staat klagen sobald dieser eine Richtlinie nicht umsetzt und die Umsetzungsfrist abgelaufen ist. In diesem Fall bedeutet es einfach, dass die Richtlinie in kraft getreten ist und gilt auf der europarechtlichen Ebene. Somit ist auch der Staat an die unmittelbar gebunden.
Der Hintergrund: Der Bürgen sollte auf die Gültigkeit der Richtlinie vertrauen dürfen, er kann die Verantwortung aber nicht dafür tragen, dass der Staat diese nicht umsetzen kann.

Auf Grundlage dieser Vorschrift wurden die Ausfallkassen für Fluggesellschaften eingerichtet worden.