Die Begriffe Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit

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Die Begriffe Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit

Die Begriffe Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit.

Rechtsfähigkeit: bedeutet- die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Gemäß Â§ 1 GBG beginnt die Rechtsfähigkeit eines Menschen mit der Vollendung der Geburt. Jeder lebend geborener Mensch also ist von Anfang an Rechtsfähig.

Geschäftsfähigkeit: mit der Geschäftsfähigkeit ist es ein bisschen anders. Das BGB definiert nicht explizit wer Geschäftsfähig ist, sondern wer das nicht ist, also wer geschäftsunfähig ist oder beschränkt geschäftsfähig. Es gibt nur im § 2 BGB ist die explizite rede von Volljährigkeit, dass diese mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. Und erst die volljährigen Personen sind voll geschäftsfähig.

Deliktsfähigkeit: Eine Person die für einen von ihr eingerichteten Schaden (egal ob vorsätzlich oder fahrlässig) in der Lage ist Ersatz zu leisten ist Deliktsfähig. Kurz gesagt, wer für sein Delikt verantwortlich gemacht werden kann ist deliktsfähig.
Das Gesetz grenzt in einigen Fällen ab : z.B. in § 827 BGB und § 828 BGB.

Nach § 827 ist für den Schanden nicht verantwortlich wer sich im Zustand einer krankhafter Störung oder Geistestätigkeit befindet. § 828 Schließt auch die Deliktsfähigkeit eines Minderjährigen der das siebente Lebensjahr nicht vollendet hat.