Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtum über den Preis nach § 119 II BGB

Veröffentlicht am: in der Kategorie: Jura

Nach §119 II BGB ist eine Anfechtung wegen Irrtum über den Preis leider ausgeschlossen.

Kann man eine Willenserklärung wegen Irrtum über den Preis nach §119 II BGB anfechten? Ungefähr so lautete die 3 Frage aus dem 2 Übungszettel. Es wird gefragt, ob wenn man sich über den Preis einer Sache geirrt hat, der Vertrag bzw. die Willenserklärung angefochten werden kann.

Fundstelle im Skript: Seite 109, Randnummer 336.

Der § 119 II BGB regelt den Eigenschaftsirrtum. Das charakteristische beim Eigenschaftsirrtum ist, dass zu den Eigenschaften alle wertbildende Faktoren gehören nicht aber der Preis. Das bedeutet, dass nach 119 II BGB keine Willenserklärung wegen dem Irrtum über den Preis angefochten werden kann.


Das kann man sich gut am Beispiel von Sammler-Gegenständen oder Oldtimer merken. Die Oldtimer oder Sammlerzeug, sind meistens alt, halbkaputt und eignen sich nur fürs ausstellen. Benutzt werden sie kaum. Der Wert (also schließlich der Preis) würde bei Null liegen, wenn nicht die Eigenschaften die den Wert bilden - also hier das Alter, oder die Seltenheit.


Wenn man ein Bild nimmt - hat es kaum einen Wert, aber wenn es sich herausstellt, dass Picasso der Autor des Bildes war - wird der Wert und damit der Preis die „Bezahlbarkeit" Grenze überschreiten.

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Autor: Krzysztof