Bedeutung der Rügeobliegenheit des § 377 HGB, Definition
Veröffentlicht am: in der Kategorie: Jura
Die Rügeobliegenheit des § 377 HGB wird als Anzeigepflicht des Käufers gegenüber dem Verkäufer bezüglich der Mangelfreiheit der Ware definiert.
Was bedeutet: die Rügeobliegenheit des § 377 HGB? Um das zu verstehen muss man sich erstmal im klaren sein, was genau das Wort Obliegenheit bedeutet.
Obliegenheit ist ein spezielles Erfordernis, dass an das Verhalten des Handelnden gestellt wird. Man wird als beispielsweise Handelspartner zu einem bestimmten Verhalten quasi gezwungen.
Quasi, weil man kann der Obliegenheit nicht nachkommen, dann trägt man aber die Rechtsfolgen dieses Untätigbleibens.
Die Definition des Begriffs Obliegenheit lautet: Verhaltensanforderung, deren Nichteinhaltung das Entstehen eines Vorteils für Parteien verhindert.
Die Rügeobliegenheit des § 377 HGB ist eine Anforderung an den Käufer der Ware.
Wann greift die Vorschrift des § 377 HGB?
Die Vorschrift wurde zum Schutz der Geschäftspartners im Handelsleben erlassen. Daher erfordert sie, dass es sich bei den Geschäftspartnern um zwei Kaufleute handelt. Das ergibt sich aus dem Halbsatz: "beiderseitiges Handelsgeschäft".
Wann liegt ein Beiderseitiges Handelsgeschäft vor?
Ein beiderseitiges Handelsgeschäft liegt vor, wenn beide Geschäftspartner, jeder für sich, ein Handelsgewerbe betreiben (nach § 1 HGB, oder aber nach §§ 2 ff. HGB) Man kann nämlich auch Kaufmann kraft Rechtsform sein.
Sinn und Zweck der Rügeobliegenheit des 377 HGB
Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift liegt im Schutz des Verkäufers. Der Wortlaut des § 377 HGB besagt, dass der Käufer einer Ware, verpflichtet ist dem Verkäufer, entdeckte Mängeln unverzüglich mitzuteilen. Dem Käufer obliegt also eine Pflicht zur Prüfung der Ware. Tut er dies nicht, gilt die Ware als frei von Sach- und Rechtsmängeln. (Mann kann auch sagen, dass die Ware in diesem Fall als genehmigt gilt).
Der § 377 beschreibt eine Anzeigepflicht des Käufers, die aber den Verkäufer schützen wird.
Kann man den § 377 HGB auf Kleingewerbetreibende anwenden?
Die Mindermeinung lässt die Anwendung des § 377 HGB Analog auf Kleingewerbetreibende zu. Diese Thematik ist allerdings umstritten.
Der Käufer ist verpflichtet unverzüglich zu handeln. Was genau unter "unverzüglich" zu verstehen ist, beschreibt § 121 BGB. Laut dieser Norm bedeutet unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern (Definition). Wie viel Zeit sich der Käufer lassen kann ergibt sich von Fall zu Fall aus den Umständen. Abhängig von Art der Ware mit der gehandelt wird, kann die Frist mehrere Tage oder aber nur wenige Stunden betragen. Zusätzlich muss der Käufer den entdeckten Fehler genau bezeichnen und diesem dem Verkäufer anzeigen.
