Übungsfall: nach außen mitgeteilte Innenvollmacht, §171 I BGB

Veröffentlicht am: in der Kategorie: Jura

Übungsfälle für die Vorbereitung auf die Zivilrechtliche Klausur. Schwerpunkt: nach außen mitgeteilte Innenvollmacht nach §171 I BGB.

Fall: Schwerpunkt : Nach außen mitgeteilte Innenvollmacht nach § 171 I BGB.
Sie sind e.K. und haben einen Angestellten zu Einkäufen bis zu 20.000,- € bei einem Geschäftspartner bevollmächtigt und teilen dies dem GP mit. Da der Angestellte sich als unzuverlässig erweist, kündigen Sie ihm. Trotzdem bestellt er bei dem GP eine Maschine zum Preis von 8000,- €. Müssen Sie den Kaufpreis zahlen? Begründen Sie Ihre Antwort.

Ja, Nach es handelt sich um eine nach außen mitgeteilte Innenvollmacht, §171 I BGB. Trotz Kündigung erlischt die Vollmacht nicht gem. § 168 BGB, sondern besteht gem. §171 II BGB weiter, bis sie in derselben Weise widerrufen wird, wie sie in kundgegeben wurde. Hier also durch Mitteilung an den Geschäftspartner.


-Die Vollmacht erlischt daher erst, sobald der Geschäftspartner Kenntnis vom Kundgabeakt gem. §171 II BGB hat.


- Da das Vollmacht hier nicht gem. §171 II BGB beseitigt wurde, müssen Sie die Maschine bezahlen.


- Etwas Anderes gilt, wenn der Geschäftspartner Kenntnis des Mangels der Vertretungsmacht hat, oder sich zumindest fahrlässig im Unternehmen befindet §171 II BGB.

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Autor: Krzysztof