Verwender muss die Bedingungen (AGB's) stellen, Tatbestandsmerkmal "Stellen": Definition
Veröffentlicht am: in der Kategorie: Jura
Der Tatbestandsmerkmal "Stellen" bei der Untersuchung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist häufig bei der Prüfung der AGBs entscheidend.
Der Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen muss seine Bedingungen stellen, heißt es oft in den Jurafällen. Was bedeutet das eigentlich: "die Bedingungen stellen" oder dass : "die Bedingungen müssen bei Abschluss eines Vertrages gestellt werden?
Wie soll man dieses "stellen" verstehen?

Die Definition des Begriffes "AGBs stellen"
Tatsächlich beinhaltet der Wortlaut des § 305 I BGB. die Formulierung: dass die Verwender von AGBs muss diese dem Vertragspartner bei Vertragsschluss stellen. Die Prüfung des § 305 BGB ist eine Standardprüfung eines jeden Falles in dem die AGBs vorkommen.
Daher ist es sinnvoll diese Norm genau verstehen zu lernen.
In der Rechtsprechung hat sich eine Definition des "Stelen" herausgebildet.
Die Bedingungen stellen bedeutet, dass der Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner ermöglicht hat diese zur Kenntnis zu nehmen und auch einseitig verlangt hat die AGBs in den Vertrag mit einzubeziehen.
In der Praxis lautet dann die Formulierung wie folgt: es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der XYZ AG oder ähnlich. Jedes Unternehmen versucht ihre eigenen Bedingungen in den Vertrag miteinzubeziehen, weil sie auf diese Weise die Haftung einschränken kann.
Worauf man beim AGBs Stellen achten muss?
Beim Stellen der allgemeinen Geschäftsbedingungen muss man darauf achten ob diese vom Unternehmer gestellt werden oder vom Verbraucher.
Man unterscheidet folgende Verträge Konstellationen:
- Verbraucher - Verbraucher (C2C) customer to customer
- Unternehmer - Verbraucher (B2C) business to customer
- Unternehmer - Unternehmer. (B2B) business to business
Die Fiktion des Tatbestandsmerkmals Stellen im 310 III Nr. 1. besagt, dass die AGBs gelten in einem Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher als gestellt. Das bedeutet, dass der Verbraucher auch nicht direkt einseitig die Einbeziehung der Bedingungen verlangen muss. Ist eine Vertragspartei Unternehmer, die andere Verbraucher und der Verbraucher nicht derjenige ist der die Bedingungen stellt, so kommt die Fiktion des Tatbestandsmerkmals "Stellen" zur Geltung.
Wenn also in einem Fall ein Unternehmer und ein Verbraucher einen Vertrag schließen und keiner von Sachen wie "...es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen" spricht, der Fall sich aber um die AGB's dreht (meistens geht es um eine bestimmte Regelung oder Bedingung), so wird es vermutet, dass der Unternehmer dem Verbraucher seine AGB's gestellt hat.
Bei zwei Verbrauchern gibt es diese Fiktion des § 310 I Nr. 1. nicht. Hier wird im Fall ausdrücklich gesagt: "...es gelten meine, unsere, etc. allgemeinen Geschäftsbedingungen". Ist das nicht der Fall, so wurden die AGB's nicht bei Vertragsschluss der anderen Partei gestellt. Dadurch können sie nicht in den Vertrag einbezogen werden. Die Prüfung der AGB's scheitert an dieser Stelle.