Bei welchen Schuldverhältnissen kann man den § 241 Abs 2 BGB anwenden?

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Die Norm § 241 II BGB kann für alle arten der Schuldverhältnisse angewendet werden. Der § 241 II BGB wirkt rechtsfortbildend. Denn egal in welchem Bereicht Schuldverhältnisse entstehen, es wird immer eine Art von leistungsbegleitenden Nebenpflichten geben. Dadrunter fallen sowohl...

Die Norm § 241 II BGB kann für alle arten der Schuldverhältnisse angewendet werden. Der § 241 II BGB wirkt rechtsfortbildend. Denn egal in welchem Bereicht Schuldverhältnisse entstehen, es wird immer eine Art von leistungsbegleitenden Nebenpflichten geben.
Dadrunter fallen sowohl die gesetzliche Schuldverhältnisse als auch die vertragliche Schuldverhältnisse.

Durch diese Norm werden beide Parteien eines Rechtsgeschäfts geschützt - Gläubiger und Schuldner. Wortwörtlich heißt es im Gesetz: dass die beide Parteien verpflichtet sind zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils.
Es gibt hier drei „Auffangstufen" die alle möglichen Faktoren abdecken. Der Begriff Interessen - deckt sowohl die Rechte als auch die Rechtsgüter der Parteien.

Karteikarte: Anwendungsbereich von § 241 Abs. 2 BGB.
Thema: Schutzpflichten in Schuldverhältnissen.