Abwehrrechte, Institutionsgarantien und Teilhaberechte im Grundgesetz
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Abwehrrechte, Institutionsgarantien und Teilhaberechte im Grundgesetz
Abwehrrechte, Institutionsgarantien und Teilhaberechte im Grundgesetz
Institutionsgarantie der Grundrechte,
Die Grundrechte werden auch „Abwehrrechte“ genannt, weil sie jedem Bürger als Abwehrmittel dienen können. Dabei kommt es nicht nur auf die Rechte eines einzelnen Bürger an, sondern handelt es sich hier auch um die Rechte einer Gruppe, Institution, oder Einrichtungen.
Beispiele für die Institutionsgarantie in Grundrechten:
- Art. 7 GG – Regelt das Schulwesen und bestimmt die Voraussetzungen für Einrichtung einer privaten Schule.
- Art. 6 GG – Garantiert die Ehe-Institution,
- Art. 4 GG – Garantie für freie Religionsausübung in BRD.
Teilhaberechte – werden auch Leistungsrechte genannt.
Beispiele für Teilhaberechte :
- Art. 1 Abs. I GG - Garantiert und schützt die Unversehrtheit der Menschenwürde.
Abwehrrechte – Die Grundrechte sollten einerseits dem Bürger helfen sich vor den Staatseingriffen zu währen. Anderseits jedoch kann der Betroffene die Grundrechte dazu nutzen um an etwas heranzukommen.
Auf Grundlage dieser Gesetze haben wir die Möglichkeit etwas vom Staat zu verlangen.
Beispiele für die so genannte „umgekehrte Abwehrrechte“ sind:
- Art. 1. I. S. 2 GG - Die Staat ist verpflichtet die Menschenwürde zu verteidigen.
- Art. 3. II. S. 1 GG – Männer und Frauen sind in der BRD gleichberechtigt. Füllt sich jemand in seinen Rechten eingeschränkt oder benachteiligt, so hat man das Recht die Gleichberechtigungswiederherstellung zu fordern.
- Art. 3. III. S.3 GG – Aufgrund dieser Norm dürfen die behinderten Personen die Gleichberechtigung fordern.
Abschließend werden die Grundrechte wie folgt untergeteilt:
- Abwehrrechte,
- Institutionsgarantien,
- Teilhaberechte