Was bedeutet „falsa demonstratio non nocet“?( RGZ 99, 147)
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Was bedeutet „falsa demonstratio non nocet“?( RGZ 99, 147)
Was bedeutet „falsa demonstratio non nocet“?
Falsa demonstratio non nocet – bedeutet auf Deutsch „ eine falsche Bezeichnung schadet nichts“.
Dieser Rechtsgedanke hilft bei der Auslegung von Willenserklärungen wenn sie irgendwie fehlerhaft sind.
Der Beispielfall unter Juristen ist hier der „Haakjöringsköd Fall“ der das Reichsgericht am 8. Juni 1920 zu entscheiden hatte.
Die Fundstelle ist: Aktenzeichen II 549/19. Fundstelle: RGZ 99, 147.
Diese Entscheidung hat das Prinzip „Falsa demonstratio non nocet“ herausgebildet.
Sachverhalt:
„Am 18. November 1916 verkaufte der Beklagte dem Kläger etwa 214 Faß Haakjöringsköd per Dampfer Jessica abgeladen à 4,30 M per Kilo cif Hamburg netto Kasse gegen Kannossement und Police. Ende November zahlte der Kläger dem Beklagten gegen Aushändigung der Dokumente den in den vorläufigen Fakturen berechneten Kaufpreis. Beim Eintreffen in Hamburg wurde die Ware von der Zentral-Einkaufsgesellschaft mbH in Berlin beschlagnahmt und demnächst auch übernommen. Der Kläger machte geltend, die Ware sei ihm als Walfischfleisch verkauft worden, während sie Haifischfleisch sei. Als Walfischfleisch würde sie der Beschlagnahme nicht unterlegen haben. Der Beklagte, der vertragswidrige Ware geliefert habe, müsse ihm deshalb den Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem von der Zentral-Einkaufsgesellschaft gezahlten, erheblich niedrigeren Übernahmepreis erstatten. Er klage auf Zahlung von 47.515,90 M. Das Landgericht erklärte den Klaganspruch für den Grunde nach gerechtfertigt. Es stellte fest, daß beide Teile beim Vertragsschluß angenommen hätten, Haakjköringsköd sei Walfischfleisch, und folgerte daraus, daß der Kläger, weil der Beklagte Haifischfleisch geliefert habe, den gezahlten Kaufpreis abzüglich des von der Zentral-Einkaufsgesellschaft empfangenen Übernahmepreises zurückfordern könne. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beklagten zurück, führte jedoch aus, daß der Klaganspruch seine Rechtfertigung nicht in den §§ 459, 467 BGB, sondern in den §§ 434, 440, 325, 327 das. finde. Die Revision hatte keinen Erfolg“.
Die Parteien haben beide ausdrücklich erklärt, dass sie „Haakjöringsköd“ kaufen bzw. verkaufen möchten, der unterschied liegt nur daran ,dass etwas anderes unter dem Begriff verstanden haben. Haakjöringsköd bedeutet nämlich Haifischfleisch. Beide Parteien wollten jedoch einen Kaufvertrag über Walfischfleisch abschließen. Sie haben eben nur die falsche Ausdrücke dazu verwendet, gemeint haben aber beide das gleiche so dass kein Dissens vorlag.
Quelle: http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/RGZ_99_147.html