Kann Hirnstruktur Auskunft über Schuldfähigkeit und Verantwortung geben?
Der Mensch wird von seinem Kontext beeinflusst. Die Hirnstruktur schein sich ständig zu verändern. Vor allen dann wenn sich der Kontext ändert. Einige Beobachtungen weisen jedoch auf eine vorgeprägte Hirnstruktur hin. Wie kann das denn Möglich sein?
Der Mensch wird von seinem Kontext beeinflusst. Die Hirnstruktur schein sich ständig zu verändern. Vor allen dann wenn sich der Kontext ändert. Einige Beobachtungen weisen jedoch auf eine vorgeprägte Hirnstruktur hin. Wie kann das denn Möglich sein?
Der Gesundheitszustand des Gehirns und Hirnstruktur kann das Verhalten und die geistige Verfassung des Menschen stark bestimmen. Es wurde von Physiologen beobachtet, dass bestimmte Verhaltensmuster die Prozesse im Gehirn beeinflussen können. Außerdem ist es möglich, durch Operation oder der Gabe von Medikamenten, dass Denken und Fühlen eines Menschen zu beeinflussen.

Seit Jahren besteht nun ein ständiger Streit zwischen den Medizinern und Juristen im Angesicht der Hirnforschung. Es soll nun anhand der Hirnstruktur eines Verbrechers die Schuldfähigkeit abhängig gemacht werden. Lässt sich ein freier Wille beeinflussen? Können Täter nun für ihr Verbrechen nicht mehr verantwortlich gemacht werden? Die Hirnforschung kann in einem Punkt etwas beitragen, denn mithilfe dieser Feststellung kann man also verdeutlichen, warum Verbrecher ihre Taten begangen haben.
Gerhard Roth, ein Bremer Hirnforscher, konnte drei Typen von Gewalttätern beschreiben.
Typ 1.: das sind die instrumentellen Täter; diese weisen keine Gehirnveränderungen auf und wissen ebenso das sie was falsch gemacht haben.
Typ 2.: das sind die impulsiv-reaktiven Täter; hier sind Hirnveränderungen feststellbar, deren Ursache meist in der Kindheit liegt. So kann z.B. das wachsende Gehirn eines Kindes durch Prügelei Schäden in seiner Struktur erhalten, wodurch der Mensch dann später sein schlechtes Verhalten nicht mehr unter Kontrolle hat und manche Signale nicht mehr richtig deuten kann. Ein Mensch mit dem Typ 2 Symptomen findet es zum Beispiel eine Bedrohung wenn ihn jemand mit weit aufgerissen Augen anschaut. Die Typ 2 Täter geben nach ihrer Tat zu, ausgerastet zu sein.
Typ 3.: das sind die proaktiv-psychopathischen Täter; Hirnveränderung sind zu sehen, Kindheitserlebnisse wie tiefe Demütigungen haben ihre Auswirkungen gezeigt. Täter eines Typ 3 empfinden keinerlei Schuldgefühle und bleiben beim Betrachten schlimmer Bilder kühl, sie zeigen kein Mitleid oder Gefühl.
Hier nun ein Fallbeispiel aus England:
Bis zu einem Alter von 40 Jahren hat ein Mann in Großbritannien völlig normal gelebt, bis er plötzlich pädophile Neigungen hatte. Er begann Kinder zu überfallen. Kurze Zeit später wurde bei dem Mann ein Hirntumor festgestellt, der auch operativ entfernt wurde. Ein Jahr lang hatte der Mann nach seiner Operation keine pädophilen Gedanken mehr, bis der Tumor nachgewachsen war. Bei einer zweiten Operation konnte der Tumor diesmal vollständig entfernt werden. Seit dem wohnt der Mann in Ruhe, auch die Kinder in der Umgebung brauchen nun keine Angst mehr vor ihm zu haben, Angst davor von ihm überfallen zu werden.
Erläuterung des Begriffes Pädophil: zeigt eine Person sexuelles Interesse an Kindern die noch nicht in der Pubertät sind, so spricht man hier von Pädophilie, eine psychische Störung.
Wie ist dieses Fallbeispiel zu deuten? Ist das nun ein Vorteil für die Täter? Sind die verübten Verbrechen nur deshalb zustande gekommen, weil die Hirnstruktur veränderte Formen aufweist? Ob es nun einen Zusammenhang gibt weis man nicht, aber es ist zu sehen, dass immer mehr Strafen mit Sicherungsverwahrung vollzogen werden. Der frühere Verfassungsrichter Winfried Hassemer teilte mit, dass die Hirnforschung zwar in Ausnahmefällen Hinweise auf Schuldfähigkeit geben kann, doch die Schuld des Verbrechers bleibt trotzdem bestehen. Vor Gericht ist nur eins zu unterscheiden, ob es sich bei dem ausgeübten Verbrechen des Täters um eine Tat des freien Willens handelt oder ob es eine Tat eines geistig kranken Menschen ist. Hier ist dann zu entscheiden ob die Strafe nun in einer Haftanstalt eines Gefängnisses oder durch Sicherungsverwahrung abgesessen werden muss.