Rechtsfolgen beim Rücktritt nach § 323 und 346 BGB
Veröffentlicht am: in der Kategorie: Studium
Welche Rechtsfolgen sind beim Rücktritt nach § 323 und 346 BGB zu berücksichtigen?
Welche Rechtsfolgen sind beim Rücktritt nach § 323 und 346 BGB zu berücksichtigen?
Wenn der Schuldner wegen mangelhaften Kaufsache das Geld zurück verlangt dann ergeben sich eigentlich zwei verschiedene Möglichkeiten das Ziel (Kaufpreisrückzahlung) zu erreichen. Der Käufer kann entweder zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung (also den großen Schadenersatz) verlangen.
Die Anspruchsgrundlagen sind wie Folgt:
Für den Rücktritt : §§ 437 Nr. 2, 323 I , 346 BGB - Warum die alle Normen müssen im Gutachten erwähnt werden?
§ 437 Nr.2 BGB- ermöglicht vom Vertrag zurückzutreten falls die Kaufsache mangelhaft ist,
§ 323 I BGB - weil diese Norm das Rücktrittrecht überhaupt gibt.
§ 346 BGB - weil dieser Paragraf die Rechtsfolgen im Falle eines Rücktritt regelt.
Zusätzlich könnte man auch den § 433 I Satz 2. erwähnen, denn zwischen den Parteien muss ja irgend ein Vertrag zustande gekommen sein.
Diese Konstellation ist auch davon abhängig, ob die Leistung schon erfühlt worden war, oder noch nicht. Wurde zum Beispiel schon geliefert, aber die Kaufsache ist mangelhaft gewesen, dann wirkt der Rücktritt wie eigene Anspruchsgrundlage - § 346 I BGB. Der Vertrag wird in solchem Fall in das Rückgewährschuldverhältnis.
Wurde dagegen noch überhaupt nicht geliefert wird der Rücktritt als rechtsvernichtende Einwendung behandelt. Dabei erloschen die noch nicht erfüllten Leistungspflichten.