Richtige Rechnungserstellung

Veröffentlicht am: in der Kategorie: Die Welt

Informationen zur korrekten Fakturierung (Rechnungserstellung) - Was Sie unbedingt beachten sollten.

Rechnungslegung ohne Hindernisse
In keinem Rechtsgebiet begegnet der Bürger dem Staat häufiger als im Steuerrecht. Das Steuerrecht beeinflusst jede wirtschaftliche Betätigung. Um für jeden Bürger die Einkommensteuer richtig berechnen zu können, müssen alle Einkunftsarten bis zum 31. Mai des Folgejahres dem zuständigen Finanzamt angegeben werden. Das können sein:

- Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft;
- Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb;
- Einkünfte aus einer selbstständiger Arbeit;
- Einkünfte aus einer nichtselbständiger Arbeit;
- Einkünfte aus Kapitalvermögen;
- Einkünfte aus einer Vermietung und Verpachtung und
- Sonstige Einkünfte.

Die Ermittlung der Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erfolgt mit Hilfe des betrieblichen Rechnungswesens. Um Einkünfte zu erzielen, muss der Unternehmer seinem Kunden eine Rechnung legen. In dieser Rechnung muss sowohl der vollständige Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers aufgeführt sein als auch der korrekte Name und die vollständige Anschrift des Rechnungsempfängers.

Aber es gehört noch mehr zur Fakturierung:
- Die Steuernummer des leistenden Unternehmers
- Alternativ kann auch die Steuer-ID-Nummer angegeben werden (diese muss jedoch vorher beim zuständigen Finanzamt beantragt werden)
- Das Ausstellungsdatum
- Das Ausstellungsdatum ist das Datum der Rechnungslegung, nicht unbedingt das Datum der Leistungserbringung
- Die fortlaufende Rechnungsnummer

Die fortlaufende Rechnungsnummer kann der Unternehmer so gestalten, wie es für ihn am vorteilhaftesten ist. Erfahrungsgemäß ist oft das Jahr und der Monat erkennbar. Möglich ist auch das Einflechten einer bestimmten Kundennummer. Auf was niemals verzichtet werden darf, ist die fortlaufende Nummer. Das heißt, dass alle Rechnungen fortlaufend nummeriert sein müssen.

Die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände
An dieser Stelle kann auch der Umfang einer Leistung beschrieben werden. Wurden an verschiedenen Tagen Leistungen erbracht oder Lieferungen durchgeführt, müssen diese einzeln aufgeführt werden. Der Unternehmer kann jedoch seinem Kunden eine monatliche Rechnung erstellen. Diese Vorgehensweise der Sammelrechnung erspart ihm viel Zeit, in der er seinem Unternehmen tatkräftig zur Verfügung steht.

Das aufgeschlüsselte Entgelt
Natürlich muss in der Rechnung das genaue Entgelt aufgeschlüsselt werden. Der Rechnungsempfänger muss sofort erkennen, für wie viel Positionen er welchen Einzelpreis und schlussendlich welchen Endpreis zu zahlen hat.
Nicht zu vergessen sind die anzugebenen Steuersätze, die zur Zeit der Rechnungslegung gelten. Ist der Unternehmer ein Kleinunternehmer nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes genügt ein Vermerk darauf.
Eine mögliche Minderung des Entgeltes muss ebenfalls angegeben werden. Beispielsweise ist eine Reduzierung des Rechnungsbetrags durch Boni, Skonti oder Vorkasse denkbar.

Die Aufbewahrungspflicht
Richtet sich die Rechnung an eine Privatperson, muss der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers vermerkt sein. Der Leistungsempfänger ist hier in jedem Fall der Kunde. Diese Aufbewahrungspflicht könnte folgendermaßen formuliert werden: 'Es wird darauf hingewiesen, dass Sie diese Rechnung gemäß Â§ 14, Abs. 1, Satz 5, UStG, 2 Jahre lang aufzubewahren haben, sofern Sie kein Unternehmer sind oder diese Leistung für den unternehmerischen Bereich beziehen.'

Diese Pflichtangaben gelten ab einen Betrag von 100,00 EUR. Kleinbetragsrechnungen unter 100,00 EUR bilden eine Ausnahme.

Ist eine Rechnung formal nicht in Ordnung, braucht der Rechnungsempfänger diese Rechnung nicht zu bezahlen. Er kann die fehlerhafte Rechnung dem Aussteller zurückschicken mit der Bitte, diese zu berichtigen. Dies gilt übrigens für den Kunden ebenso wie für den Unternehmer.

Mehr Informationen zur Rechnungserstellung (Fakturierung) erfahren Sie auf die-fakturierung.de