Zivilrechtsfall - Willenserklärungen und Stellvertretung gem. § 164 I BGB.

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Schwerpunkte: - Willenserklärungen - Stellvertretung - Innenvollmacht

Zivilrecht - Übung - Fall 4.


Schwerpunkte:
- Willenserklärungen
- Stellvertretung
- Innenvollmacht



Sachverhalt.
Die Geschichte dreht sich diesmal um einen Kunstsammler der anstatt seine Bilder selbst zu kaufen, einen Bekannten schickt, damit dieser ein Bild (Stillleben) für ihn erwirbt.
Der Kunstsammler K sagt also seinem Freund F; kauf mir im Antiquariat des A ein Stillleben aus dem 18. Jahrhundert.
Der F kommt zu A und sagt, dass der K ihn geschickt habe. F sucht sich ein Bild aus und bietet A dieses für einige Tage für ihn zurückzulegen, da er kein Geld dabei hat.
Einige Tage später kommt F beim A vorbei und will das Bild abholen, dieser jedoch will es nicht herausgeben da er einen Käufer der mehr zahlt gefunden hat.

Die Frage: Hat K einen Anspruch auf Herausgabe des Bildes gegen A?

1. Abwandlung 1. - A überreicht dem F das Bild. Später jedoch will F das Bild nicht an K herausgeben. Kann der K das Bild herausverlangen?

Lösung

Gutachten.

I. Herausgabe Anspruch des K aus § 433 I 1. BGB

K könnte einen Herausgabeanspruch des Bildes gegen A aus § 433 I.1. BGB haben.
Zunächst müsste ein wirksamer Kaufvertrag gemäß Â§ 433 I BGB geschlossen sein.
Ein wirksamer Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende, miteinander korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande.
G müsste ein Angebot abgegeben haben. In vorliegendem Fall hat G selbst an den Vertragsverhandlungen nicht teilgenommen, er könnte aber durch F gemäß Â§ 164 I BGB wirksam vertreten sein.
Hierzu müsste F eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. F ist im Antiquariat des A aufgetaucht, hat ein passendes Bild aus dem 18. Jahrhundert gefunden und hat gegenüber A erklärt, dass er das Bild erwerben möchte. Eine eigene Willenserklärung des F liegt also vor.
Des Weiteren müsste F die Willenserklärung im fremden Namen abgegeben haben. In dem F gegenüber A erklärt hat, dass er das Bild für K erwerben möchte, handelte er im fremden Namen.
Schließlich müsste F mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Die Vertretungsmacht könnte hier in der erteilten Vollmacht ersichtlich sein. Gemäß 167 I BGB muss die Vollmacht gegenüber den Bevollmächtigenden erteilt werden. K hat F ausdrücklich darum gebeten ein Bild für ihn zu erwerben, da er selbst aus Zeitmängeln dieses Geschäft nicht vornehmen könnte. Somit ist die Vollmacht wirksam erteilt worden.
Des Weiteren müsste die Vollmacht auch zulässig sein. Da es sich in vorliegendem Fall um kein höchstpersönliches Geschäft handelt ist die Vollmacht auch zulässig.
Somit wurde die Vollmacht wirksam erteilt. Der F hat also mit Vertretungsmacht gehandelt.
K, wirksam vertreten durch F hat das Angebot zum Kauf des Bildes abgegeben.

Dieses Angebot müsste auch vom A angenommen werden. Annahme ist die Einwilligung des vorher gemachten Angebots. A hat das Bild für K zurückgelegt, es ist also davon auszugehen, dass A das Angebot des K angenommen hat.
Die Annahme liegt also vor.
Somit ist ein wirksamer Kaufvertrag gemäß Â§ 433 I BGB zwischen K und A zustande gekommen.
Ergebnis:
K hat einen Anspruch auf Herausgabe des Bildes aus § 433 I BGB gegen A.


Die erste Abwandlung sollte man vorsichtig lesen und genau darauf achten was der Sachverhalt schildert und was genau fehlt.
In der Abwandlung wird genau folgendes gegeben: „A überreicht dem F das Bild. Später jedoch will F das Bild nicht an K herausgeben..." - Man sollte hier beachten, dass der A das Bild überreicht - also den Besitz aufgibt, aber keine Zahlung entgegen nehmt. Das spielt eine Rolle denn daraus ergibt sich, dass der A das Eigentum an F NICHT übertragen will. Und das führt dazu, dass die Voraussetzungen des § 929 s.1 sind nicht gegeben, weil die Parteinen (zumindest der A) nicht darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.

So, und jetzt zurück zum Fall.
Heraushabeanspruch aus § 667



K könnte gegen F einen Anspruch auf Herausgabe des Bildes gemäß Â§ 667 BGB haben.


Hierzu müsste ein wirksamer Auftrag gemäß Â§ 662 BGB zwischen K und F vorliegen.
Dazu sind zwei übereinstimmende, miteinander korrespondierende Willenserklärungen notwendig. K hat F gebeten das für ihr zu kaufen. F hat folglich das Bild auch erworben so, dass hier zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorhanden sind.
F müsste ein Geschäft für K besorgt haben. K hat den f beauftragt einen Kaufvertrag über das Bild mit A abzuschließen. F hat das Bild für K gekauft somit liegt eine Geschäftsbesorgung vor.
F müsste für K das Geschäft auch unentgeltlich besorgt haben. Da K und F keine Vereinbarungen bezüglich der Gegenleistung getroffen haben ist davon auszugehen, dass die Unentgeltlichkeit in diesem Fall liegt vor.
F müsste folglich etwas erlangt haben. In dem F die tatsächliche Herrschaft an dem Bild erlangte hat er den Besitz am Stillleben erlangt.
Ein Auftrag gemäß Â§ 662 BGB liegt vor.

Nach § 667 ist de Beauftragte zur Herausgabe von allem verpflichten, dass er während des Geschäftsbesorgungsvertrags erlangte. F müsste folglich etwas erlangt haben. In dem F die tatsächliche Herrschaft an dem Bild erlangte hat er den Besitz am Stillleben erlangt.

Ergebnis: K hat einen Anspruch gegen auf Herausgabe des Bildes gegen F aus § 667 BGB.