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Jura & Recht
9. Mai 2009

Was ist die Definition von Außenvollmacht im Zivilrecht?

Die Außenvollmacht wird nach § 167 Abs. 1, 2. Fall BGB direkt gegenüber dem Dritten erteilt. Definition, Abgrenzung zur Innenvollmacht und das Zurückweisungsrecht – erklärt.

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Die Außenvollmacht ist eine Form der Bevollmächtigung, die – anders als die Innenvollmacht – direkt gegenüber dem Dritten erklärt wird. Ihre Grundlage ist § 167 Abs. 1, 2. Fall BGB.

Definition: Was ist eine Außenvollmacht?

Sowohl die Außen- als auch die Innenvollmacht ergeben sich aus § 167 Abs. 1 BGB. Der Begriff „Vollmacht" selbst ist zudem in § 166 Abs. 2 S. 1 BGB definiert. Bei der Außenvollmacht wird die Erteilung dem Dritten mitgeteilt – der Bevollmächtigte erfährt unter Umständen gar nichts davon. Daher der Name: Außenvollmacht. (Eine Übersicht der Vollmachtsarten inkl. Duldungs- und Anscheinsvollmacht findest du im Beitrag § 167 BGB – Vollmacht.)

Annahme und Zurückweisungsrecht

Im Prinzip muss der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht annehmen, da ihre Erteilung einseitig erfolgen kann. Das Gesetz schweigt dazu, doch die Rechtsprechung erkennt zunehmend ein Zurückweisungsrecht an. Es schützt den Bevollmächtigten davor, gegen seinen Willen bevollmächtigt zu werden – denn mit einer Vollmacht sind auch Konsequenzen verbunden.

Zusammenfassung und Lerntipp

Auf den Punkt: Die Außenvollmacht (§ 167 I, 2. Fall BGB) wird direkt gegenüber dem Dritten erteilt; der Bevollmächtigte muss sie nicht annehmen und kann sie nach h. M. zurückweisen.

Lerntipp: Die Abgrenzung Innen- vs. Außenvollmacht merkst du dir über die Richtung der Erklärung (nach innen/außen) – ein klassisches Bildanker-Thema für die Mnemotechnik.