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24. Mai 2009

Mitwirkungspflicht, Definition

Die Mitwirkungspflicht ist eine weitere Fallgruppe der Rücksichtnahme Pflichten nach § 241 II BGB. Diese Fallgruppe wird häufig auch als spezielle Un

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Die Mitwirkungspflicht ist eine weitere Fallgruppe der Rücksichtnahme Pflichten nach § 241 II BGB. Diese Fallgruppe wird häufig auch als spezielle Untergruppe der Leistungstreupflichten klassifiziert. Klassischer Fall der Mitwirkungspflichten ist ein Rechtsgeschäft der einer Genehmigung bedarf. Zum Beispiel ein Grundstückskauf...

Die Mitwirkungspflicht ist eine weitere Fallgruppe der Rücksichtnahme Pflichten nach § 241 II BGB.
Diese Fallgruppe wird häufig auch als spezielle Untergruppe der Leistungstreupflichten klassifiziert. Klassischer Fall der Mitwirkungspflichten ist ein Rechtsgeschäft der einer Genehmigung bedarf. Zum Beispiel ein Grundstückskauf mit der Gewährung eines Wegerechts.

Diese Fallgruppe der Rücksichtnahmepflichten soll dafür sorgen, dass die Vertragsparteien möglichst eng daran zusammenwirken, dass es keine vertragshindernde Umstände entstehen.

Karteikarte: Definition der Mitwirkungspflicht.
Thema: Rücksichtnahmepflichten nach § 241 II BGB, Fallgruppen.