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Studium
20. November 2006 Aktualisiert am 25. Juni 2026

§ 264a HGB – Anwendungsbereich und Pflichten

§ 264a HGB – Anwendungsbereich und Pflichten

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§ 264a HGB – Anwendungsbereich und Pflichten

Einer der wichtigsten Paragraphen im Handelsgesetzbuch ist der § 264a HGB. In diesem Post findet Ihr informationen darüber wie und wann, und warum er eingeführt wurde.
§ 264a HGB – Anwendungsbereich und Pflichten

- Die Vorschriften §264a bis § 264c HGB wurden durch das KapCoRiLiG im Jahr 2000 eingeführt. (Am 16.12.1999 wurde das Kapitalgesellschaften- & Co. Richtlinie-Gesetz


- (KapCo-RiLiG) durch den Bundestag beschlossen, wodurch insbesondere Gesellschaften wie die GmbH & Co. KG erstmals den strengen Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten der Kapitalgesellschaften nach §§ 264 - 335 HGB unterworfen werden. Damit werden zwingende europarechtliche Vorgaben und Urteile in nationales Recht umgesetzt und zum Teil weitergehende Regelungen getroffen.


- Anwendungsbereich : Der größte Teil der Vorschriften sollen von Kapitalgesellschaften , OHG’s und KG’s angewendet werden. Genauer gesagt handelt es sich um solche Gesellschaften, wo nicht mindestens ein persönlich haftender Gesellschaftler eine natürliche Person ist. Somit ist der Hauptanwendungsbereich auf GmbH und Co, KG beschränkt.


- § 264a HGB befreit auch von zusätzlichen Pflichten des § 264b HGB, spezielle Regelungen die Anhangsangaben und Ausweisfragen regeln befinden sich im § 264c HGB


Warum es diesen Paragraphen gibt

§ 264a HGB wirkt auf den ersten Blick sperrig, hat aber einen klaren Sinn: Er sorgt dafür, dass Gesellschaften wie die GmbH & Co. KG – bei denen keine natürliche Person voll haftet – denselben strengen Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten unterliegen wie echte Kapitalgesellschaften. So wird eine Schutzlücke für Gläubiger geschlossen.

Ein hilfreicher Lernansatz bei trockenen Normen: Frag dich immer zuerst, welches Problem die Vorschrift lösen soll. Wer den Zweck verstanden hat, behält auch die Details viel leichter.