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Studium
16. November 2006 Aktualisiert am 25. Juni 2026

Artikel 59 GG

Artikel 59 GG, Europarecht,

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Artikel 59 GG, Europarecht,

Artikel 59 GG
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.


Worum es bei Artikel 59 GG geht

Diese Norm regelt zwei wichtige Dinge: In Absatz 1 vertritt der Bundespräsident den Bund völkerrechtlich (er schließt Verträge mit anderen Staaten), und Absatz 2 sorgt dafür, dass bedeutende völkerrechtliche Verträge nicht am Parlament vorbei wirksam werden – sie brauchen ein Zustimmungsgesetz.

So trocken der Gesetzestext wirkt, dahinter steht ein Stück gelebte Gewaltenteilung. Wer sich beim Lernen immer fragt „Welchen Sinn hat diese Norm?", merkt sich Paragraphen viel leichter, als wenn er sie nur stur wiederholt.