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Studium
16. November 2006

Artikel 59 GG

Artikel 59 GG, Europarecht,

Verwandle das Gelesene in konkretes Handeln

Wissen allein verändert nichts — erst der Plan macht den Unterschied. Erstelle in Sekunden einen persönlichen Aktionsplan und setze das Gelesene sofort um.

Meinen Aktionsplan erstellen

Artikel 59 GG, Europarecht,

Artikel 59 GG
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.