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Studium
14. Februar 2007 Aktualisiert am 25. Juni 2026

Was ist eine vertragliche Vereinbarung im sinne des § 434 I BGB?

Was ist eine vertragliche Vereinbarung im sinne des § 434 I BGB?

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Was ist eine vertragliche Vereinbarung im sinne des § 434 I BGB?

Von einer vertraglichen Vereinbarung kann man sprechen
wenn der Inhalt des Vertrages dem Verkäufer eine Pflicht bestimmt die Kaufsache in einem Zustand zu veräußern den er vorher festgelegt hat...

Von einer vertraglichen Vereinbarung kann man sprechen
wenn der Inhalt des Vertrages dem Verkäufer eine Pflicht bestimmt die Kaufsache in einem Zustand zu veräußern den er vorher festgelegt hat - es geht hier also um die beim Vertragsschluss vereinbarte Beschaffenheit. Diese Beschaffenheit muss nicht immer schriftlich festgelegt sein, es reicht auch wenn der Verkäufer die Kaufsache beschreibt und der Käufer darauf seine Kaufentscheidung stützt. -unter dem Begriff der Beschaffenheit kommen auch jegliche Prospekte. Auch ein Verkaufsschild der die Hauptmerkmale des gebrauchten Pkws beim Autohändler beschreibt fällt unter diese Kategorie.

- Definition der Beschaffenheit - Unter den Begriff der Beschaffenheit fallen alle wertbildende Faktoren. Es sind alle den Wert und Verwendungseignung ausmachenden Eigenschaften wie Größe, Gewicht, Alter, Material, Herstellungsdatum.
Mit der vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 BGB hat man zu tun bei Kaufsachen für die die Kaufentscheidung auf Grund eines Prospektes oder einer Beschreibung gefallen ist, egal ob es sich hier um mündliche aussagen des Verkäufers handelt oder ob es um schriftliche Unterlagen geht.


Beschaffenheit – mit einem Update von 2022

Der Beitrag erklärt gut, was eine Beschaffenheitsvereinbarung ausmacht: alle wertbildenden Eigenschaften (Größe, Alter, Material …), auf die sich die Parteien – auch über Prospekte oder Beschreibungen – verständigt haben.

Ein wichtiges Update: Das Kaufrecht wurde zum 1. Januar 2022 (Umsetzung der EU-Warenkauf-Richtlinie) reformiert. Seither ist eine Sache nur dann mangelfrei, wenn sie sowohl die subjektiven (vereinbarten) als auch die objektiven (üblichen) Anforderungen erfüllt – die vereinbarte Beschaffenheit allein genügt nicht mehr. Die hier beschriebene Grundidee bleibt richtig, sie ist heute aber nur noch ein Baustein des Mangelbegriffs.