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Studium
28. Dezember 2006 Aktualisiert am 26. Juni 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Definition

Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)? Definition, Voraussetzungen und wann eine Regelung überhaupt als AGB gilt – einfach und kurz erklärt.

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Was ist also notwendig damit man eine Regelung überhaupt AGB nennen kann?

Die Definition der AGB's - allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in dem § 305 I 1. BGB enthalten. Laut dieser Vorschrift sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Dabei wichtig ist die Definition der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterteilen damit diese etwas besser im Kopf sitzt.


Was ist also notwendig damit man eine Regelung überhaupt AGB nennen kann? :


- für eine Vielzahl von Verträgen - Die Bedingungen müssen für eine Mehrzahl von Verträgen bestimmt sein. Eine Regelung oder Bedingung einer Partei die zum Abschluss eines einzelnen Geschäfts gedacht ist, ist nicht als AGB zu bezeichnen.


- Vorformulierte Bedingungen - die Vertragsbedingungen müssen vorformuliert sein.


- Eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei: es sind also 2 Vertragsparteien notwendig.


- Bei Abschluss eines Vertrags - Die AGB sind nur dann wirksam in den Vertrag miteinbezogen wenn sie dem Käufer bei Vertragsschluss gestellt werden. Eine nachträgliche Zusendung oder Zustellung von AGB's is eher als eine nachträgliche Vertragsveränderung zu verstehen.


In einer Klausur kommt meistens auf zwei Problemfelder an, die mit AGB's im Zusammenhang stehen. Zum einen klausurrelevant ist ob die allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt wirksam in den Vertrag miteinbezogen wurden. Zum Anderen kommt es auf die Inhaltskontrolle der Bedingungen um herauszufinden ob diese immer noch gelten


AGB – worauf es in der Klausur ankommt

Die Definition in § 305 I BGB lässt sich in vier Merkmale zerlegen: für eine Vielzahl von Verträgen, vorformuliert, von einer Partei gestellt, bei Vertragsschluss. Wer diese vier Bausteine parat hat, erkennt AGB sofort.

In der Klausur drehen sich AGB fast immer um zwei Fragen: Wurden die Bedingungen überhaupt wirksam einbezogen (§ 305 II BGB)? Und halten sie der Inhaltskontrolle (§§ 307–309 BGB) stand? Wer diese Zweiteilung im Kopf hat, hat bei jedem AGB-Fall sofort den richtigen Prüfungsfaden.