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Jura & Recht
24. Mai 2009

Welche anerkannte Fallgruppen der Schutzpflichten gibt es?

Die anerkannten Fallgruppen der Schutz- und Rücksichtnahmepflichten nach § 241 II BGB im Überblick: Schutz-/Fürsorge-/Obhut-, Aufklärungs-, Leistungs- und Mitwirkungspflichten.

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Weil es immer mehr Fälle der Verletzung von Schutz- und Rücksichtnahmepflichten gibt, haben sich einige anerkannte Fallgruppen herausgebildet. Sie decken ein breites Spektrum ab – für eine BWL-Klausur im Privatrecht genügt es, sie zu beherrschen, um einen Fall lösen zu können.

Die anerkannten Fallgruppen im Überblick

FallgruppeBeispiele
Schutz-, Fürsorge- und ObhutspflichtenBewahrung der Rechtsgüter der anderen Partei
Aufklärungs-, Anzeige-, Warn- und BeratungspflichtenInformationspflichten gegenüber dem Vertragspartner
Leistungspflichtenleistungsbezogene Nebenpflichten
Mitwirkungspflichtennotwendige Mitwirkung zur Vertragserfüllung

Alle Gruppen wurzeln in § 241 II BGB. Die wichtigste Untergruppe sind die Schutz-, Fürsorge- und Obhutspflichten; zur Einordnung siehe Was sind Schutzpflichten?.

Zusammenfassung und Lerntipp

Auf den Punkt: Anerkannte Fallgruppen der Schutzpflichten (§ 241 II BGB) sind: Schutz-/Fürsorge-/Obhut-, Aufklärungs-/Warn-/Beratungs-, Leistungs- und Mitwirkungspflichten.

Lerntipp: Eine Aufzählung wie diese sitzt in der Klausur nur mit System – nutze die Kennworttechnik oder eine Eselsbrücke aus den Anfangsbuchstaben.