Wie ist „eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb“ nach § 823 BGB zu verstehen?
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Wie ist „eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb" nach § 823 BGB zu verstehen?
Bezüglich der Norm § 823 BGB hat sich eine spezielle Fallgruppe herausgebildet, die im Gesetz nicht definiert ist aber von der Rechtsprechung anerkannt wurde nämlich das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb - bedeutet eigentlich alles was die Gesamtheit dieses Betriebes umfasst. In erster Linie gehören dazu die Betriebsräume und Betriebsgebäude, Grundstücke, aber auch Ausstattung, Maschinen und Teile. Mit der Zeit wurden auch von der Rechtsprechung solche Eigenschaften darunter qualifiziert wie z.B.: Kundenportfolio und Kundenstamm, Tätigkeitskreis, Image und Erscheinungsform.
Ein „sonstiges Recht" im Rahmen des § 823 BGB
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist im Gesetz nicht ausdrücklich genannt – die Rechtsprechung hat es als „sonstiges Recht" im Sinne des § 823 I BGB anerkannt, um Unternehmen vor unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriffen zu schützen. (Mit § 832 BGB, der Aufsichtspflicht, hat es trotz mancher Quellen nichts zu tun.)
Geschützt ist die Gesamtheit des Betriebs – von Räumen und Maschinen bis zu Kundenstamm und Ruf. Gerade bei solchen von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsfiguren hilft es, sich den Schutzzweck zu merken – dann ergibt sich der Umfang fast von selbst.
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