§ 812 BGB: „in sonstiger Weise" einfach erklärt
Was bedeutet „in sonstiger Weise" in § 812 BGB? Die Nichtleistungskondiktion verständlich erklärt: Voraussetzungen und Abgrenzung zur Leistungskondiktion.
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Meinen Aktionsplan erstellenNichtleistungskndiktion nach § 812 BGB
Was bedeutet genau die Formulierung: „in sonstiger Weise" laut § 812 BGB?
Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB sieht vor zwei verschiedene Kondiktionen. Die Leistungskondiktion – „… durch Leistung eines anderen" und die Nichtleistungskondiktion: „ … in sonstiger Weise".
Eine Bereicherung wird also erlangt in sonstiger Weise nur dann wenn sie nicht durch Leistung erfolgt. Handelt es sich in einem Fall um alles andere als die Leistung dann findet die Nichtleistungskondiktion Anwendung.
Leistung oder „sonstige Weise"?
§ 812 BGB kennt zwei Wege, auf denen jemand etwas ohne Rechtsgrund erlangen kann: durch Leistung eines anderen (Leistungskondiktion) oder „in sonstiger Weise" (Nichtleistungskondiktion). Die Formel ist im Kern eine Abgrenzung: Alles, was nicht durch bewusste, zweckgerichtete Leistung geschah, fällt unter „in sonstiger Weise".
Merkhilfe: Erst fragen „Gab es eine Leistung?" – wenn nein, ist es die Nichtleistungskondiktion. Wer eine Norm auf ihre eine entscheidende Weiche herunterbricht, wendet sie auch unter Klausurdruck sicher an.
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