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Uni-München
14. März 2017

Übung Theorie 3 8222 Faktizität und Geltung 8220 zur Rechtstheorie von Jürgen Habermas

In Kants philosophischem Entwurf -Zum ewigen Frieden- von 1795 steht der berühmte Satz: -Das Problem der Staatserrichtung ist, so hart wie es auch klingen mag, selbst für ein Volk von Teufeln (wenn sie nur Verstand haben) auflösbar ...- hundertfünfzig Jahre...

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In Kants philosophischem Entwurf -Zum ewigen Frieden- von 1795 steht der berühmte Satz: -Das Problem der Staatserrichtung ist, so hart wie es auch klingen mag, selbst für ein Volk von Teufeln (wenn sie nur Verstand haben) auflösbar ...- hundertfünfzig Jahre zuvor hatte Thomas Hobbes den logischen Raum skizziert, in den auf die eine oder andere Weise die Staatstheorien der Neuzeit ihre Auflösungen eintrugen: die Annahme eines vorstaatlichen Sozialvertrages als des wechselseitigen Verzichts aller auf die schrankenlosen Freiheiten eines Naturzustandes, der jedermanns Willkür so zuließ, wie er sie gerade deshalb durch die jedes anderen bedrohte. Die Instanz, die diesen allseitigen Freiheitstausch um des allseitigen Vorteils willen zu verwalten und zu bewahren hat, ist der Staat; das Medium, in dem er dies tut, das Recht, nämlich, wie es bei Kant heißt, -der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des anderen nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann.- Im Gegensatz zu Hobbes ist dies für Kant allerdings noch keine Legitimation staatlicher Macht. Wohl kann der hemmungslose Egoismus aufgeklärter Teufel die Staatsgründung rational plausibel machen. Aber der Staat muss zugleich die Möglichkeit seiner Anerkennung aus moralischen Gründen sicherstellen. Denn nur dann gewährleistet er neben dem geschützten Bereich äußerer Willkür auch den der inneren Autonomie des einzelnen. Damit war einerseits die funktionale äußere Trennung, andererseits der untergründige innere Zusammenhang von Recht und Moral fixiert. Das bloße befolgen der Gesetze, sagt Kant, ist vor den Kriterien der Moral bedeutungslos; nur widersprechen darf es ihnen nicht. Der Staat stellt seinen Bürgern die Motive ihres Gesetzesgehorsams frei. Aber er muss neben der kalkulierenden Furcht vor Sanktionen auch das moralische Motiv der freien Anerkennung ermöglichen. Kurz: Er muss seine Legalität vor dem Gerichtshof der praktischen Vernunft legitimieren. Hiermit war eine neue Bühne aufgeschlagen für das ewige Wechselspiel von Macht und Gerechtigkeit, von Faktizität und Geltung des staatlichen Rechts. Kants Strategie ist für Habermas jedoch nicht mehr umstandslos verfügbar. In ihrem theoretischen wie in ihrem moralisch-praktischen Modus hat sich die -Vernunft- im nachmetaphysischen Zeitalter einer entzauberten Welt zurückgezogen in die prozeduralen Bedingungen der Erzeugung vernünftiger Sätze. Dies ist seit langem die bekannte prinzipielle Pointe der Habermasschen Theorie. In den quaisontologischen Strukturen des verständigungsorientierten Kommunizierens selbst, in den -idealisierenden kontrafaktischen- Unterstellungen, die jeder Diskursteilnehmer unvermeidlich machen muss, sitzt die letzte sedes materiae der neuzeitlichen Vernunft. Dies ist für Habermas der faustische Stoff, der zwar nicht die physische, wohl aber die soziale Welt in ihrem Innersten zusammenhält. Folgerichtig löst sich daher der Kantische Vernunftrechtsbegriff in einen diskurstheoretisch fundierten auf. Die Strategien der Rechtsbegründung können daher nicht mehr unvermittelt ein Kriterium der normativen -Richtigkeit- aus dem Inneren der reinen praktischen Vernunft gewinnen. Die Legitimationsfrage an das Recht wird umadressiert an die Bedingungen seiner Erzeugung. In allen drei Fundierungsdimensionen des Rechts - die moralische, die sozialintegrative und die pragmatisch-politische - wirft dieses theoretische Apriori Licht und Schatten seiner Konsequenzen. Kein monologisches Subjekt, das die Maximen von Handlungen auf ihre Universalisierbarkeit befragt, kann die moralischen, kein aufgeklärt-paternalistischer Souverän kann die sozialethischen, kein sachlicher Systemimperativ kann die pragmatischen Elemente einer Rechtsnorm alleine beglaubigen. Die Übung wird in einer präzisen Lektüre des rechtstheoretischen Hauptwerks von Jürgen Habermas, seiner Schrift -Faktizität und Geltung-, diese diskurstheoretische Begründung des Rechts soziologisch gegenlesen und diskutieren. • Jürgen Habermas: Faktizität und Geltung. Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaats, Frankfurt 1992 u.ö. Bemerkung Anwesenheitspflicht in der 1. Veranstaltungsstunde! Sollten Sie aus triftigen Gründen nicht teilnehmen können, so informieren Sie den/die Dozenten/Dozentin rechtzeitig. Unentschuldigtes Fehlen in der 1. Veranstaltungsstunde bedeutet automatisch den Verlust des Kursplatzes. Voraussetzungen • regelmäßige und aktive Teilnahme • Referat • kontinuierliche Lektüre der Literatur Leistungsnachweis • Klausur • 3 ECTS Punkte Anmeldung Die Anmeldung für diese Veranstaltung ist ausschließlich über LSF möglich! Belegungsfrist für diese Veranstaltung ist für alle Studierenden vom 12. bis 19. September 2016. Bitte beachten Sie unbedingt die Hinweise zur Belegung, die Sie rechtzeitig auf der Website des Instituts für Soziologie unter dem folgenden Link finden: http://www.soziologie.uni-muenchen.de/studium-und-lehre/lehre/kursanmeldungen/index.html Downloads DateinameBeschreibunggültig vongültig bis Habermas_FuG_WS_2016_2017.docx Seminarplan Habermas FuG 17.10.2016 Habermas_Referentenliste.pdf Referierendenliste Habermas Koller 1993_Formen sozialen Handelns und die Funktion sozialer Normen.pdf Sitzung vom 31.10.2016 Goldmann 2014_Dogmatik als rationale Rekonstruktion.pdf Sitzung vom 07.11.2016 Höffe 1993_Eine Konversion der kritischen Theorie.pdf Sitzung vom 07.11.2016 Günther 2009_Diskurs.pdf Sitzung vom 14.11.2016 Günther 2008_Liberale und diskurstheoretische Deutungen.pdf Sitzung vom 14.11.2016 Habermas 2009_Über den internen Zusammenhang von Rechtsstaat und Demokratie.pdf Sitzung vom 21.11.2016 Iser 2009_Macht.pdf Sitzung vom 21.11.2016 Böckenförde 1976_Enstehung und Wandlung des Rechtsstaatsbegriffs.pdf Sitzung vom 21.11.2016 Alexy_1995_Jürgen Habermas' Theorie des juristischen Diskurses.pdf Sitzung vom 28.11.2016 Habermas 1991_Vom pragmatischen ethischen und moralischen Gebrauch der praktischen Vernunft.pdf Sitzung vom 28.11.2016 Grimm 1991_Rückkehr zum liberalen Grundrechtsverständnis.pdf Sitzung vom 05.12.2016 Forsthoff_1959_Die Umbildung des Verfassungsgesetzes.pdf Sitzung vom 05.12.2016 Grimm_1980_Reformalisierung des Rechtsstaats.pdf Sitzung vom 05.12.2016 Gaus 2013_Rationale Rekonstruktion als Methode politischer Theorie.pdf Sitzung vom 12.12.2016 Flügel-Martinsen_2013_Demokratie und Dissens.pdf Sitzung vom 19.12.2016 Benhabib_1992_Models of Public Space.pdf Sitzung vom 19.12.2016 Fraser 2009_Theorie der Öffentlichkeit.pdf Sitzung vom 19.12.2016 Fraser Gordon 1993_Dekodierung von Abhängigkeit.pdf Sitzung vom 09.01.2017 Fraser 1985_Whats critical about critical theory.pdf Sitzung vom 09.01.2017 Larmore 1993_Die Wurzeln radikaler Demokratie.pdf Sitzung vom 16.01.2017 Hiebaum 2009_Unrecht als Institution.pdf Sitzung vom 16.01.2017 Hofmann 2014_Über Volkssouveränität.pdf Sitzung vom 23.01.2017 Grimm 2004_Integration durch Verfassung.pdf Sitzung vom 30.01.2017 Zum Download müssen Sie angemeldet sein! Department Institut für Soziologie • regelmäßige und aktive Teilnahme • Referat • kontinuierliche Lektüre der Literatur Leistungsnachweis • Klausur • 3 ECTS Punkte Anmeldung Die Anmeldung für diese Veranstaltung ist ausschließlich über LSF möglich! Belegungsfrist für diese Veranstaltung ist für alle Studierenden vom 12. bis 19. September 2016. Bitte beachten Sie unbedingt die Hinweise zur Belegung, die Sie rechtzeitig auf der Website des Instituts für Soziologie unter dem folgenden Link finden: http://www.soziologie.uni-muenchen.de/studium-und-lehre/lehre/kursanmeldungen/index.html • Klausur • 3 ECTS Punkte Anmeldung Die Anmeldung für diese Veranstaltung ist ausschließlich über LSF möglich! Belegungsfrist für diese Veranstaltung ist für alle Studierenden vom 12. bis 19. September 2016. Bitte beachten Sie unbedingt die Hinweise zur Belegung, die Sie rechtzeitig auf der Website des Instituts für Soziologie unter dem folgenden Link finden: http://www.soziologie.uni-muenchen.de/studium-und-lehre/lehre/kursanmeldungen/index.html LMU München WiSe 1617 Dr. May Stefan