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Studium
1. Dezember 2006 Aktualisiert am 25. Juni 2026

Warum ist ein Auftrag gem. § 662 BGB ein unvollkommen zweiseitiger Vertrag?

Auftrag - unvollkommen zweiseitiger Vertrag.

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Auftrag - unvollkommen zweiseitiger Vertrag.

Warum sollte man beim Auftrag auf den § 670 BGB achten?

Der Clou in diesem Punkt liegt wiederum daran, dass Auftrag - ein unvollkommen zweiseitiger Vertrag ist. Warum ? – naja, dass das nur eine Seite verpflichtet wird – ist hier klar. Der F verpflichtet sich hier das Bild zu kaufen. Bis jetzt wird also nur eine Seite verpflichtet – also einseitiger Vertrag. Aber § 670 – liefert die Antwort darauf – warum zweiseitig – angenommen hätte der F Aufwendungen getätigt, dann wäre der K verpflichtet diese Aufwendungen zu ersetzen. Deshalb ist Auftrag ein unvollkommen zweiseitiger Vertrag. Unvollkommen .- weil nur in dem Falle das F die Aufwendungen getätigt haben müsste, ist das nicht der Fall – dann bleibt nur bei Einseitigkeit.


Der Clou steckt in § 670

Warum ist der Auftrag „unvollkommen zweiseitig"? Weil zunächst nur eine Seite verpflichtet ist: Der Beauftragte muss tätig werden, ohne dafür eine Vergütung zu bekommen (der Auftrag ist unentgeltlich). Eine zweite Pflicht entsteht erst, wenn der Beauftragte Aufwendungen macht – dann muss der Auftraggeber sie nach § 670 BGB ersetzen.

Genau dieses „nur unter Umständen zweiseitig" macht den Begriff aus. Wer sich beim Lernen merkt, welche Norm den Knackpunkt liefert (hier § 670), versteht die Einordnung sofort – statt nur ein Etikett auswendig zu lernen.