Was ist Leistung nach § 812 BGB (Ungerechtfertigte Bereicherung)?
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Meinen Aktionsplan erstellenWas ist Leistung nach § 812 BGB (Ungerechtfertigte Bereichung)?
Leistung gemäß § 812 BGB ist eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Diese Definition ist auch durch den Bundesgerichtshof anerkannt und kann im Band BGHZ 40, 272 nachgelesen werden.
Bei Fällen in denen es um die Leistung nach § 812 BGB geht, sollte man berücksichtigen dass es nicht nur bloße Geldleistung gibt. Diese Norm versteht unter Leistung jede mögliche Vermögensmehrung also auch Gegenstände, und Rechte wie Patente oder ähnliches.
„Leistung" – mehr als nur Geld
Die Definition ist im Bereicherungsrecht der Dreh- und Angelpunkt: Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Zwei Wörter tragen das ganze Gewicht – „bewusst" (wer aus Versehen etwas vermehrt, leistet nicht) und „zweckgerichtet" (es muss ein Zweck verfolgt werden, etwa die Erfüllung einer vermeintlichen Schuld).
Wichtig fürs Verständnis: Erfasst ist nicht nur Geld, sondern jede Vermögensmehrung – Sachen, Rechte, Patente. Wer sich eine zentrale Definition Wort für Wort erschließt und ihre Schlüsselbegriffe versteht, kann sie auf jeden Fall anwenden.
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