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Studium
21. Januar 2007 Aktualisiert am 25. Juni 2026

Was ist Schenkung nach § 516 BGB ?

Was ist Schenkung nach § 516 BGB ?

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Was ist Schenkung nach § 516 BGB ?

Bei Schenkung ist auch einiges zu merken.
Unter Schenkung definiert das Gesetz eine unentgeltliche Zuwendung. Dabei muss das Vermögen des Beschenkten um etwas vergrößern. Beide Parteien – der Schenker und der Beschenkte müssen sich einig über die Zuwendung sein und drüber, dass diese unentgeltlich erfolgt.

Solle in einem Schenkungsfall ein Minderjähriger vorkommen, dann pass immer auf die Vorteilhaftigkeit des Geschäfts! Eine Willenserklärung des Minderjährigen ist nur dann wirksam, wenn diese dem Minderjährigen einen lediglich rechtlichen Vorteil! Bei Schenkung eines Grundstücks an einen Minderjährigen ist seine Annahme nichtig weil der durch das Geschäft benachteiligt wird. Im Endeffekt muss er z.B. Grundsteuer zahlen, und das ist ein reiner rechtlicher Nachteil.


Schenkung – und die Falle mit dem Minderjährigen

Eine Schenkung (§ 516 BGB) ist eine unentgeltliche Zuwendung, über deren Unentgeltlichkeit sich beide Seiten einig sind. So weit, so einfach. Der vom Beitrag hervorgehobene Klausurklassiker ist aber der Minderjährige.

Hier greift § 107 BGB: Ein Minderjähriger kann ein Geschäft allein nur wirksam vornehmen, wenn es ihm einen lediglich rechtlichen Vorteil bringt. Das Beispiel ist lehrreich: Die Schenkung eines Grundstücks ist eben nicht nur vorteilhaft, weil daran Pflichten hängen (etwa die Grundsteuer). Solche Stolperfallen merkt man sich am besten über genau das Beispiel, an dem sie auffliegen.