Anscheinsvollmacht
Anscheinsvollmacht
Anscheinsvollmacht :
Der Vertretene kennt das Handeln des Vertreters nicht, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und der Geschäftspartner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines Vertreters.


