Duldungsvollmacht
Duldungsvollmacht
Duldungsvollmacht :
Ist anzunehmen, wenn der Vertretene es willentlich geschehen lässt (duldet), dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen durfte, dass der als Vertreter handelnde bevollmächtigt ist.