Cassis de Dijon - Sachverhalt
Quelle
Urteil des Europäischen Gerichtshofes - 20. Februar 1979.
Rewe-Zentral AG gegen » Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.
Rechtssache 120-78.
Sammlung der Rechtsprechung 1979 Seite 649
Sachverhalt
Eine in Deutschland geltende Vorschrift, wonach auf den Markt gebrachter Likör einen bestimmten Mindestalkoholgehalt (32%) aufweisen musste, verbot der Firma Rewe, den französischen Johannisbeerlikör Cassis de Dijon, der nur 15 bis 20% Alkohol enthielt, in Deutschland zu vertreiben. Die Firma Rewe erhob gegen diesen Bescheid Klage. Das Hessische Finanzgericht legte dem EuGH u.a. eine Frage zur Auslegung des Begriffs der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen vor.
EuGH Urteil finden Sie hier: » Entscheidung
Quelle
Urteil des Europäischen Gerichtshofes - 20. Februar 1979.
Rewe-Zentral AG gegen » Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.
Rechtssache 120-78.
Sammlung der Rechtsprechung 1979 Seite 649
Einzelheiten des Urteils
-Durch die Cassis-Rechtsprechung geschaffenen Ausnahmen von Art. 28 (neben den in Art. 30
EGV festgelegten), die sogenannten zwingenden Erfordernisse:
-wirksame steuerliche Kontrolle
-Schutz der öffentlichen Gesundheit
-Lauterkeit des Handelsverkehrs
-Verbraucherschutz
Cassis de Dijon Formel :
„Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden
der nationalen Regelungen über die Vermarktung dieser Erzeugnisse
ergeben, müssen hingenommen werden, soweit diese Bestimmungen
notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere
den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des
Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs
und des Verbraucherschutzes...“.


