Reinheitsgebot
Sachverhalt Reinheitsgebot
In der Bundesrepublik Deutschland darf gem. § 9 a.F. BierStG Bier nur mit Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt werden. Andere Zusatzstoffe sind verboten. Getränke, die weitere Zusatzstoffe aufweisen, dürfen nicht unter der Bezeichnung “Bier” in den Handel gebracht werden.
Der belgische Bierbrauer X braut mit Zusatzstoffen, die den Schäumungseffekt verbessern und das Bier längere Zeit konservieren. Er hat seit geraumer Zeit ein Kirschbier in seiner Produktpalette, das ebenfalls mit den genannten Zusatzstoffen versetzt ist. Dieses Bier ist der aktuelle “Renner” in belgischen Kneipen und Restaurants, was sich bereits im Umsatz des X niedergeschlagen hat.
Auf Anraten seines Unternehmensberaters möchte der X jetzt sein Kirschbier auf den deutschen Markt exportieren. Die deutschen Behörden verbieten ihm jedoch unter Hinweis auf § 9 a.F. BierStG, sein Produkt unter der Bezeichnung “Bier” zu vertreiben.
X ist angesichts der entgangenen Gewinnchancen außer sich vor Wut. Er kontaktiert daher seinen langjährigen Rechtsanwalt R. Dieser ist der Ansicht, dass die deutsche Regelung nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar ist und verspricht daher sofort alle rechtlichen Schritte in die Wege zu leiten.
Lösung - Reinheitsgebot
Das dt. Reinheitsgebot gem. § 9 a. F. BierStG (abstrakt formuliert) könnte gegen Art. 28 EG verstoßen.
I. Art. 28 EG als Prüfungsmaßstab für § 9 a. F. BierStG
(+), aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht.
Arg.: effet utile, d.h. größtmögliche Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts (EuGH, Costa/Enel, EuGHE 1964, S. 1251 ff.).
II. Unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 28 EG
(+), da sämtliche Grundfreiheiten dem einzelnen subj. Rechte verleihen.
Arg.: effet utile (EuGH, van Gend & Loos, EuGHE 1963, S. 1 ff.).
III. Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 28 EG
1. Ware iSd. Art. 23 II EG
(+), da Bier des X eine aus einem Mitgliedstaat stammende Ware.
2. Staatliche Maßnahme
(+) bei deutschem Gesetz.
3. Mengenmäßige Beschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung
a) Mengenmäßige Beschränkung
(-), da die Einfuhr von Bier nicht kontingentiert wird und keine Beschränkung hinsichtlich der Menge oder des Gewichts festzustellen ist.
b) Maßnahme gleicher Wirkung
aa) Dassonville-Formel des EuGH (EuGHE 1974, S. 837 ff.):
Maßnahmen gleicher Wirkung sind alle die Maßnahmen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.
Hier: Dt. Reinheitsgebot behindert Einfuhr und Absatz des belgischen Bieres in Deutschland, da dessen Vermarktung unter der Bezeichnung “Bier” verboten.
Die Behinderung liegt auch tatsächlich vor, da belgischer Bierbrauer X bereits vom Verbot erfasst.
=> Maßnahme gleicher Wirkung (+), es sei denn andere Beurteilung aufgrund der Keck-Rspr. des EuGH
bb) Keck-Rspr. des EuGH (tatbestandliche Reduktion des Art. 28 EG; wird vom EuGH aber auch bei den anderen Grundfreiheiten angewendet) (EuGHE 1993, S. 6097 ff.)
Zweck: Reduktion der weiten Fassung des Tatbestands, den Art. 28 EG aufgrund der Dassonville-Formel erlangt hat.
Das bedeutet: Maßnahme gleicher Wirkung (-), wenn Maßnahme nicht diskriminierend und
(1) vertriebsbezogen
oder
(2) produktbezogen, aber anhand der zwingenden Erfordernisse der Cassis-Rspr. gerechtfertigt.
Wichtig: Wenn Maßnahme diskriminierend, dann Maßnahme gleicher Wirkung (+) und dann direkt weiter mit Rechtfertigung nach Art. 30 EG (d.h., dass Keck-Rspr. dann ohne Bedeutung !).
Hier:
- Dt. Reinheitsgebot nicht diskriminierend, da es für In- und Ausländer gleichermaßen gilt.
- Dt. Reinheitsgebot ist produktbezogen, da es insbesondere die Zusammensetzung und die Beschaffenheit des Bieres betrifft.
- Rechtfertigung anhand der zwingenden Erfordernisse der Cassis-Rspr. des EuGH (EuGHE 1979, S. 639 ff.) ?
Danach Rechtfertigung (+) (u. damit Maßnahme gleicher Wirkung (-)), wenn die Maßnahme - hier das dt. Reinheitsgebot - einem zwingenden Erfordernis entspricht und verhältnismäßig ist.
(a) Zwingende Erfordernisse iSd. Cassis-Rspr. (im Folgende einige nicht
abschließende Beispiele):
- wirksame steuerliche Kontrolle
- Schutz der öffentlichen Gesundheit
- Verbraucherschutz
- Lauterkeit des Handelsverkehrs
- Umweltschutz
Hier: Verbraucherschutz (+)
(b) Verhältismäßigkeit (geeignet, erforderlich und verhältnismäßig i.e.S.)
hier: Geeignetheit (+), aber Erforderlichkeit (-), da Etikettierungpflicht milderes, aber gleich geeignetes Mittel, um die Verbrauchererwartungen zu schützen.
=> Verhältnismäßigkeit (-)
cc) Zwischenergebnis
§ 9 a.F. BierStG ist eine Maßnahme gleicher Wirkung iSv. Art. 28 EG und verstößt daher gegen den EG-Vertrag, es sei denn, es greift ein Rechtfertigungsgrund ein.
IV. Rechtfertigung gem. Art. 30 EG
1. Rechtfertigungsgrund
2. Verhältnismäßigkeit
3. Art. 30 S. 2 EG
Hier: Allenfalls Gesundheitsschutz als Rechtfertigungsgrund (a.A. vertretbar), aber Erforderlichkeit (-) (s.o.).
=> Rechtfertigung (-)
V. Endergebnis
Das dt. Reinheitsgebot des § 9 a. F. BierStG (abstrakt formuliert) verstößt gegen Art. 28 EG.